Die Strafbarkeit einer Tat richtet sich nach dem zur Zeit der Tatbegehung geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre (§1 Abs2 VStG). Die im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Strafbarkeit des Verhaltens der Beschuldigten maßgebende Bestimmung des §6 Abs3 des Aufenthaltsgesetzes wurde während des erstinstanzlichen Verfahrens (zugunsten der Beschuldigten) geändert. Die Beschuldigte hätte nur dann bestraft werden dürfen, wenn die ihr zur Last gelegte Tat im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (noch) strafbar gewesen wäre. Dies ist hier nicht der Fall, da die Beschuldigte aufgrund des rechtzeitig gestellten Antrags auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung der ersten Instanz - eine solche wurde im Tatzeitraum nicht getroffen - zum weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war.