RS UVS Vorarlberg 1994/07/13 1-574/93

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Veröffentlicht am 13.07.1994
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Rechtssatz

Seit dem 1. Mai 1993 besteht hinsichtlich der Störung der öffentlichen Ordnung eine neue gesetzliche Regelung und zwar im §81 des Sicherheitspolizeigesetzes. Der Abs1 dieses Paragraphen bestimmt,

daß derjenige, der durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 3.000

S

zu bestrafen ist. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Nach §85 dieses Gesetzes liegte eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach den §§81 und 84 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Nach

§1 Abs2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf auch ein Täter dann nicht mehr bestraft werden, wenn sein Verhalten zur Tatzeit strafbar war, im Zeitpunkt der Fällung des Bescheides erster Instanz aber nicht mehr strafbar ist. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde von der Erstbehörde nach Inkrafttreten des Sicherheitspolizeigesetzes erlassen. Der Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß im gegenständlichen Fall nach §1 Abs2 VStG die Regelung des §85 des Sicherheitspolizeigesetzes anzuwenden ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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