Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51 Abs1 und 51e Abs2 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z2 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma "K N GesmbH", nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer, zu verantworten, daß von dieser Firma zumindest am 04.11.1991 der deutsche Staatsangehörige A E in U als Kraftfahrer beschäftigt worden sei, ohne daß der Firma für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei oder der Ausländer einen Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis besessen habe. Der Berufungswerber habe damit eine Verwaltungsübertretung nach §28 Abs1 Z1 lita iVm §3 Abs1 Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 idgF und §9 Abs1 VStG begangen, weshalb über ihn gemäß 28 Abs1 Z1 AuslBG 1975 eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt wurde.
Dagegen erhob der Beschuldigte innerhalb offener Frist Berufung und führte in der Begründung aus, daß Herr E damals beim Schwesterunternehmen in Luxembourg beschäftigt gewesen und beim betreffenden Fall als zweiter Fahrer von Italien nach Österreich zurückgefahren sei, da er seinen luxembourgischen LKW in Italien habe stehen lassen müssen. Da er den österreichischen Fahrer habe entlasten wollen, sei er in das Zollamt gegangen, um die Abfertigung abzuwickeln. Gelenkt habe er das betreffende Fahrzeug ohnedies nicht.
Ergänzend wies der Berufungswerber darauf hin, daß es sich bei den sieben rechtskräftigen Straferkenntnissen um Fehlurteile des Verwaltungssenates gehandelt habe, es ihm jedoch aufgrund des Fehlens der nötigen Mittel nicht möglich gewesen sei, eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einzureichen.
Aufgrund dieser Berufung wurde seitens der Berufungsbehörde verschiedene Ermittlungsschritte zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes gesetzt. Dabei ergaben sich keinerlei ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß zum Tatzeitpunkt ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Herrn A E und der Firma K N GesmbH bestanden hat. Abgesehen davon wäre der Berufung jedoch auch dann Erfolg beschieden, wenn der von der Erstbehörde zugrundegelegte Sachverhalt als erwiesen angenommen werden könnte.
Dies aufgrund folgender rechtlicher Erwägungen:
§1 Abs2 Ausländerbeschäftigungsgesetz trifft eine negative Abgrenzung und umschreibt jene Tatbestände, welche vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind. Im Zuge der EWR-Anpassung wurde §1 Abs2 legcit eine weiter litm angefügt, wonach die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht auf Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedsstaates (sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch auf deren Ehegattin und Kinder) anzuwenden ist. §1 Abs2 litm Ausländerbeschäftigungsgesetz idF BGBlNr501/1993 trat gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen, somit am 01.01.1994 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt ist ein Sachverhalt, wie er dem Berufungswerber vorgeworfen wird, nicht mehr strafbar.
Gemäß § Abs2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in I. Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Damit wird ausdrücklich bestimmt, daß im Falle einer Änderung der Rechtslage zwischen Tat-und Straferkenntnis I. Instanz in Ansehung eines zu beiden Zeitpunkten strafbaren Verhaltens das für den Täter günstigere Recht anzuwenden ist. Aus dieser Bestimmung wird jedoch auch abgeleitet, daß ein Verhalten, das zur Tatzeit strafbar war, im Zeitpunkt der Fällung des Bescheides I. Instanz jedoch überhaupt nicht mehr strafbar ist, nicht mehr bestraft werden kann (vgl. VwGH verst.Sen. 12.02.1957, Slg. 4275A).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, daß aufgrund der vor dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Erkenntnisses erfolgten Änderung an der Rechtslage nach Maßgabe des §1 Abs2 VStG keine Strafbarkeit (mehr) gegeben ist.
Das Arbeitsmarktservice Tirol wurde mit Schreiben vom 14.10.1994 vom vorliegenden Sachverhalt in Kenntnis gesetzt, wobei ein Vertreter dieser mitbeteiligten Partei am 21.10.1994 ausgeführt hat, daß von der Anwendbarkeit des §1 Abs2 VStG auszugehen sei.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.