Wurde gegen den Beschuldigten als verantwortlichen Beauftragten eines Güterbeförderungsunternehmens wegen einer Übertretung nach § 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz iVm VO (EG) Nr 3298/94 idF VO (EG) Nr 2012/2000 (Ökopunkteverordnung) im Jahr 2002, im Jahr 2004 ein Straferkenntnis erlassen, so ist auszuführen, dass das in § 1 Abs 2 VStG verankerte Günstigkeitsprinzip nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Gesetzgeber das strafrechtliche Unwerturteil über die Nichtbefolgung einer Norm beseitigt hat. Verweist § 9 Abs 3 leg cit auf die VO (EG) Nr 3298/94 iVm VO (EG) Nr 2012/2000, die die Transitrechte (Ökopunkte) für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich regelte, wobei dieses Ökopunktsystem gemäß Art 11 Abs 2 lit a des Protokolls Nr 9 zur Beitrittsakte von 1994 mit 31. Dezember 2003 ausgelaufen ist und augrund der Beendigung des Ökopunktesystems die VO (EG) Nr 2327/2003 als Übergangsregelung für Schwerlastkraftwagen im Transit durch Österreich für das Jahr 2004
erlassen wurde, so ist aus dieser Rechtslage abzuleiten, dass vom Gesetzgeber das strafrechtliche Unwerturteil aufrecht erhalten wurde. Daher ist eine Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen § 9 Abs 3 leg cit weiterhin zulässig. Hat der Fahrer die Transitfahrt von Italien nach Großbritannien weiters ohne ausdrückliche Anweisung durchgeführt, so kann dies für den Beschuldigten als verantwortlichen Beauftragten nicht schuldbefreiend wirken, weil dieser verpflichtet ist, durch geeignete innerbetriebliche Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Anordnungen von den Fahrern befolgt werden und diese auch zuverlässig sind.