TE UVS Steiermark 2002/01/01 30.4-142/2001

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.01.2002
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung des Herrn O L gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 22.10.2001, GZ.: 15.1 4449/2001, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 zweiter Fall VStG eingestellt.

Text

Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 22.10.2001 war über Herrn O L wegen Übertretung des § 23 Abs 1 Z 2 bzw. § 6 Abs 1 GütbefG. eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, verhängt worden, da er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der S T GesmbH mit dem Unternehmensstandort G dafür verantwortlich wäre, dass am 20.4.2001 um 22.30 Uhr der von W P gelenkte LKW in St. M i.O., Bezirk L, auf der A 9, auf Höhe Strkm. 135,1 in Fahrtrichtung G unterwegs gewesen wäre, ohne dass bei dem LKW, der zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet worden wäre, an der rechten Seite eine Fernverkehrstafel angebracht gewesen wäre, auf welcher der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Betriebes und die Art der Konzession angeschrieben gewesen wären. Gegen dieses Straferkenntnis hat O L fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, zunächst die Höhe der Strafe beeinsprucht, weiters jedoch in der Sache selbst ausgeführt, nicht er wäre verantwortlicher für die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung, sondern eine andere Person, sodass die Berufung als uneingeschränkt zu qualifizieren ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51e Abs 2 Z 1 2. Fall VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung gebildet. Gemäß § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind gemäß § 25 Abs 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Gemäß § 1 Abs 1 VStG kann als Verwaltungsübertretung eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

Gemäß § Abs 2 leg cit richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

Gemäß § 6 Abs 1 GütbefG 1995 idF der Novelle BGBl Nr. 17/1998 mussten die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten KFZ außen an der rechten Lenkseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbebetriebes, die Art der Konzession sowie das Kennzeichen des KFZ ersichtlich war. Übertretungen dieser Verpflichtungen waren gemäß § 23 Abs 1 Z 2 leg cit mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wobei gemäß § 23 Abs 2 die Geldstrafe mindestens S 5.000,-- zu betragen hatte. Die Bestimmung des § 6 Abs 1 GütbefG 1995 wurde durch die Änderung des Güterbeförderungsgesetzes BGBl Nr. 106/2001 vom 10.8.2001 aufgehoben, diese am 11.8.2001 in Kraft getretene Bestimmung lautet nunmehr dahingehend, dass die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen haben müssen; die Verpflichtung zur Anbringung der Tafeln ist durch die Novellierung des Güterbeförderungsgesetzes 2001 weggefallen. Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt somit, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung (20.4.2001) zwar noch verpflichtet gewesen wäre, die damals geltenden Bestimmungen des GütbefG einzuhalten; da jedoch gemäß § 1 Abs 2 VStG ausdrücklich bestimmt ist, das im Fall einer Änderung der Rechtslage zwischen Tat und Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz in Ansehung eines zu beiden Zeitpunkten strafbaren Verhalten das für den Täter günstigere Recht anzuwenden ist, ist, wenn auch diesbezüglich eine ausdrückliche Regelung fehlt, ein Verhalten, dass zum Tatzeitpunkt strafbar war, zum Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses erster Instanz jedoch überhaupt nicht mehr strafbar ist, nach der Judikatur eine Strafbarkeit nicht mehr gegeben (vgl VwGH 16.3.1994, 92/03/0106), sodass im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmung spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
Günstigkeitsprinzip Novellierung Wegfall Anbringungspflicht Eintragungspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten