Der Beschuldigte wurde bestraft, weil er ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, obwohl ihm die Lenkerberechtigung entzogen worden sei. Das Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung wurde zwar erst nach dem Tattag, jedoch noch vor Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses eingestellt. Die Berufungsbehörde hatte daher im Sinne des §1 Abs 2 VStG ihrer Entscheidung die im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gegebene (günstigere) Rechtslage zugrunde zu legen und davon ausgehend das Straferkenntnis auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Da zum genannten Zeitpunkt die Entziehung der Lenkerberechtigung nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte, war das Straferkenntnis aufzuheben.