Die Strafbarkeit für das Nichtentrichten von Ökopunkten ist mit 1.1.2004 im Sinne des § 1 Abs 2 VStG weggefallen. So beruhte die Verpflichtung, bei einer Transitfahrt und Güterbeförderung durch Österreich Ökopunkte zu entrichten, auf der Ökopunkteverordnung (EG) Nr 3298/1994 im Zusammenhang mit dem zwischen Österreich und der EU abgeschlossenen Transitvertrag. Da dieser Vertrag eine reguläre Laufzeit bis 31.12.2003 hatte und nicht verlängert wurde, ist nach diesem Datum auch die (ausschließlich auf den Transitvertrag gestützte) Ökopunkteverordnung (EG) Nr 3298/1994 und unmittelbare Rechtsgrundlage für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren außer Kraft getreten. Damit wurde auch der Bestimmung des § 9 Abs 3 GütBefG die Grundlage entzogen, wonach der Unternehmer, welcher eine gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/1994 ökopunktepflichtige Fahrt veranlasste, dem Fahrer vor Fahrtantritt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben hatte. Folglich entstand eine für die Güterbeförderungsunternehmer und Fahrer günstigere Rechtlage, die ein Fällen erstinstanzlicher Straferkenntnisse ab 1.1.2004 nicht mehr zulässt (vgl VwGH 27.4.1995, Zl. 95/11/0012, und VwGH 29.3.1978, Zl. 0873/77).