Die zur Bestrafung herangezogenen Norm des § 27 der alten Druckgaspackungsverordnung BGBl. Nr. 666/1995 stellt nicht auf die ?gesamte Gehweglänge vom Hauptein- zum Hauptausgang", sondern auf den von Kunden vom (entferntesten) Punkt des Verkaufsraums zu dessen Hauptausgang zurückzulegenden Weg ab.