RS UVS Wien 2004/08/03 04/G/34/2332/2003

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Veröffentlicht am 03.08.2004
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Rechtssatz

Die zur Bestrafung herangezogenen Norm des § 27 der alten Druckgaspackungsverordnung BGBl. Nr. 666/1995 stellt nicht auf die ?gesamte Gehweglänge vom Hauptein- zum Hauptausgang", sondern auf den von Kunden vom (entferntesten) Punkt des Verkaufsraums zu dessen Hauptausgang zurückzulegenden Weg ab.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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