Günstiger" iS des § 1 Abs 2 VStG ist das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht auch dann, wenn die Verwaltungsstrafreform nach Begehung aber vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ersatzlos außer Kraft tritt (Zeitablauf, Aufhebung). War die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat gemäß § 103 Abs 5 KFG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht mehr strafbar, da diese durch die Novelle BGBl l Nr 80/2002 aufgehoben wurde, so ist das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt einzustellen. (Teilweise Einstellung des Verfahrens)