TE UVS Wien 2008/05/06 07/A/08/8887/2006

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Veröffentlicht am 06.05.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Mai 2008 durch sein Mitglied Mag. Burda über die Berufung der Frau Dr. Claudia E., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den

2. Bezirk, vom 13. Oktober 2006, MBA 2 - S 4711/06, wegen Übertretung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 AuslBG, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG eingestellt.

Die Berufungswerberin hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

?Sie haben als Arbeitgeberin in Wien zu verantworten, dass am 25.10.2005 in dem in Ihrem Eigentum stehenden Wohnhaus in Wien, F-straße, der irakische Staatsangehörige Herr Mohammes K., geb. am 5.2.1967 mit dem Zusammenräumen der Garage (Zusammenrollen von Kabeln) beschäftigt wurde, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) oder Entsendebewilligung oder die Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs 5 oder die EU-Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs 12 erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) ausgestellt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 28 Abs 1 Ziffer 1 lit a in Verbindung mit § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von EUR 1.120,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche 1 Tag

gemäß § 28 Abs 1 Ziffer 1 erster Strafsatz dieses Gesetzes.?. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung brachte die Berufungswerberin vor, die in Rede stehende Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Der vermeintlich von ihr beschäftigte Ausländer sei ihr nämlich unbekannt.

Aus dem der Berufung beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass am 31. Juli 2006 durch Zollamt Wien eine Anzeige gelegt worden ist. In dieser wird der Berufungswerberin vorgeworfen, den ausländischen Staatsbürger ohne entsprechende arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt zu haben. In der Folge wurde das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis erlassen.

Zur Klärung der Sach- und Rechtslage fand am 6. Juni 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Zu dieser erschienen die Berufungswerberin mit ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin sowie der Zeuge Johann R. Das Finanzamt Wien ist der Verhandlung trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen des § 51f Abs 2 VStG in der Ladung unentschuldigt ferngeblieben. In dieser Verhandlung wurde der gesamte Akteninhalt verlesen, ebenso der Inhalt des Aktes der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, zur Zahl III-1163920/FrB/08, betreffend Herrn Mohammes K. Aus diesem Akt geht hervor, dass Herrn Mohammes K. seit 10.3.2004 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 AsylG zukommt.

Nach Verlesung des Akteninhaltes und nach Erörterung der Sach- und Rechtslage beantragte die rechtsfreundliche Vertreterin der Berufungswerberin die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren.

Der Berufungsbescheid wurde samt Rechtsmittelbelehrung und

wesentlicher Begründung mündlich verkündet.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs 2 lit a AuslBG in der zum angelasteten Tatzeitpunkten geltenden Fassung BGBl. I Nr. 133/2003 sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf Ausländer, denen in Österreich Asyl gewährt wurde (§ 1 Z 2 und § 2 des Asylgesetzes 1997 [AsylG], BGBl. I Nr. 76/1997). Gemäß § 1 Abs 2 lit a AuslBG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses geltenden Fassung BGBl. I Nr. 157/2005 sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde oder die seit mindestens einem Jahr den Status eines subsidiär Schutzberechtigten besitzen (§ 2 Z 15 und § 3 bzw. § 8 des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100).

Gemäß § 1 Abs 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Aufgrund des Inhaltes des Fremdenaktes und des vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der betretene Ausländer, Herr Mohammes K., seit 10. März 2004 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten besitzt. Zum Tatzeitpunkt, dem 25.10.2005, war § 1 Abs 2 lit a AuslBG noch idF BGBl. I Nr. 133/2003 in Geltung, wonach die Bestimmungen des AuslBG auf Ausländer, denen in Österreich Asyl gewährt wurde, nicht anzuwenden sind. Zum Zeitpunkt der Erlassung des in Rede stehenden Straferkenntnisses vom 13.10.2006 war § 1 Abs 2 lit a AuslBG idF BGBl. I Nr. 157/2005 in Geltung, wonach die Bestimmungen des AuslBG nicht nur auf Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, sondern auch auf solche, welche seit mindestens einem Jahr den Status eines subsidiär Schutzberechtigten besitzen, nicht anzuwenden sind. Da gemäß § 1 Abs 2 VStG jenes Recht anzuwenden ist, das zur Zeit der Fällung des Straferkenntnisses für die Berufungswerberin günstiger ist, ist gegenständlich § 1 Abs 2 lit a AuslBG idF BGBl. I Nr. 157/2005 anzuwenden.

Herr Mohammes K. besitzt seit 10. März 2004 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten; somit besaß er dieses Status zum Tatzeitpunkt (25. Oktober 2005) seit über einem Jahr, weshalb gemäß § 1 Abs 2 lit a AuslBG idF BGBl. I Nr. 157/2005 die Bestimmungen des AuslBG auf ihn nicht anzuwenden sind. Sohin bildete die der Berufungswerberin zur Last gelegte Tat gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG keine Verwaltungsübertretung, weshalb das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren spruchgemäß einzustellen war.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle.

Zuletzt aktualisiert am
22.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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