Das Recht ist nach § 1 Abs 2 VStG günstiger geworden, wenn § 6 Abs 1 GüterbeförderungsG zur Tatzeit noch die Anbringung der Nah- bzw Fernverkehrstafel am beförderten Fahrzeug vorsah, jedoch bereits zum Zeitpunkt der Erlassung (Fällung) des Straferkenntnisses dahingehend novelliert wurde, dass an Stelle dieser Anbringung im betreffenden Zulassungsschein bzw in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen sein muss.
Damit ist die zum Tatzeitpunkt geltende Anbringungspflicht zur Gänze weggefallen und war ihre vorgehaltene Unterlassung bei Fällung des Straferkenntnisses nicht mehr strafbar, auch wenn die Anbringungspflicht durch eine andere Verpflichtung ersetzt wurde. Das Verwaltungsstrafverfahren war somit nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.