Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung von Herrn F J gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 13.01.2004, GZ.: 15.1 6048/2003, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 1 Abs 2 und 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 zweiter Fall eingestellt.
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 13.01.2004 war über Herrn F J gemäß § 23 Abs 1 Z 6 und Abs 4 zweiter Satz GütbefG 1995 wegen Übertretung des § 9 Abs 3 leg cit in Verbindung mit § 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 eine Verwaltungsstrafe von ? 1.700,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, verhängt worden, da er als gewerberechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma J dafür verantwortlich gewesen wäre, dass am 13.11.2002 mit dem Sattelzug und dem Sattelanhänger eine ökopunktepflichtige Transitfahrt von Ungarn durch Ö nach D durchgeführt worden wäre, wobei anlässlich einer Kontrolle auf der B 319 im Ortsgebiet E festgestellt worden wäre, dass das Kraftfahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet gewesen wäre, welche jedoch nicht so bedient worden wäre, dass eine automatische Abbuchung der Ökopunkte erfolgt sei, sodass er seiner Verpflichtung, den Fahrer über die zutreffenden Maßnahmen zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu belehren, nicht nachgekommen wäre. Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr J fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ergriffen, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung hinsichtlich seiner Verantwortlichkeit bestritten und beantragt, in Stattgebung der Berufung das Verwaltungsstraferkenntnis aufzuheben. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51e Abs 2 Z 1 zweiter Fall VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Überlegungen ausgegangen:
Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Gemäß § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind gemäß § 25 Abs 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Gemäß § 1 Abs 2 VStG richtet sich die Verwaltungsstrafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit für die Nichtentrichtung von Ökopunkten ergibt sich aus der Ökopunkte-Verordnung (EG) Nr. 3298/1994 im Zusammenhang mit dem zwischen Österreich und der EU abgeschlossenen Transitvertrag, dieser hatte eine reguläre Laufzeit bis 31.12.2003 und wurde nicht weiter verlängert, wodurch die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Entrichtung von Ökopunkten seit 01.01.2004 nicht mehr besteht; durch das Auslaufen des Transitvertrages ist die Ökopunkte-Verordnung (EG) Nr. 3298/1994 aufgehoben worden. Der Günstigkeitsvergleich des § 1 Abs 2 VStG ist auf den Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses abzustellen (vgl. VwGH 22.03.1991, 86/18/0232); dadurch, dass der Entrichtungspflicht für Ökopunkte mit Ablauf des 31.12.2003 die normative Wirkung entzogen worden ist (vgl. VwGH 27.04.1995, 95/11/0012), erweist sich das erst nach diesem Zeitpunkt erlassene angefochtene Straferkenntnis als rechtwidrig, weshalb im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden war.