RS UVS Steiermark 1999/11/02 30.15-42/1999

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Veröffentlicht am 02.11.1999
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Rechtssatz

Aus dem Zusammenhalt der Regelungen des § 17 Stmk JugendschutzG vom 7.7.1998 (StJSchG) und insbesondere den bezugnehmenden Erläuternden Bemerkungen ergibt sich, dass mit dieser Neuregelung die Verhängung von Geldstrafen weitgehend zurückgedrängt werden sollte und nur mehr als ultima ratio zulässig ist, wenn die Erteilung eines Auftrages im Sinne des Abs 1 leg cit oder einer sozialen Leistung im Sinne des Abs 2 leg cit nicht wirkungsvoll erscheint bzw. mangels Zustimmung der Jugendlichen nicht möglich ist. So steht § 17 StJSchG bezeichnender Weise nur mehr unter dem Titel "Folgen für Jugendliche" (statt Strafen). Damit ist die Strafbehörde nach der nunmehr geltenden Rechtslage bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verpflichtet, Maßnahmen nach § 17 Abs 1 bzw. Abs 2 leg cit anzuordnen, weshalb die Rechtslage hinsichtlich der Strafbestimmungen im Vergleich zum früheren Stmk

JugendschutzG 1984 im Sinne des § 1 Abs 2 VStG günstiger geworden ist.

Da der absolut unbescholtene Berufungswerber die Ableistung eines Sozialdienstes ausdrücklich wünschte und sohin aus dem Akteninhalt kein Hindernis erkennbar war, wonach nicht mit dem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden konnte, sah sich der UVS dazu veranlasst, dem Berufungswerber nachträglich Gelegenheit zur Ableistung eines sozialen Dienstes (nach § 17 Abs 2 StJSchG) zu geben. Da dieser Dienst abgeleistet wurde, war das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Aufenthaltsbestimmung des § 3 StJSchG gemäß § 17 Abs 3 leg cit einzustellen.

Schlagworte
Jugendschutzgesetz Strafen Maßnahmen Günstigkeitsprinzip Sozialdienst Einstellung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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