TE UVS Tirol 2008/01/02 2007/25/3368-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.01.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Herrn F. W. B., XY-Straße 22, D-L., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. C. T., XY-Str 12/3, R., vom 26.11.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 06.11.2007, Zl VK-1412-2007, betreffend Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Spruchpunkte 1. bis 5. (Artikel 7 Abs 1) zu einem fortgesetzten Delikt zusammengefasst werden, wofür gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von Euro 550,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 180 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wird und die Spruchpunkte 6. bis 9. (Artikel 8 Abs 1) zu einem fortgesetzten Delikt zusammengefasst werden, wofür gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von Euro 385,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 108 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wird.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen, das sind zusammen Euro 203,00, zu bezahlen.

Text

Tatzeit: 27.02.2007 um 16.10 Uhr

Tatort: Gd Musau, B 179, Km 46,700

Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen: XY, Anhänger, Kennzeichen: XY

 

1.

Sie haben nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden, nach der Sie keine Ruhezeit genommen haben, keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt; 16.12.2007

2.

Sie haben nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden, nach der Sie keine Ruhezeit genommen haben, keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt; 21.02.2007

3.

Sie haben nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden, nach der Sie keine Ruhezeit genommen haben, keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt; 23.02.2007

4.

Sie haben nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden, nach der Sie keine Ruhezeit genommen haben, keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt; 26.02.2007

5.

Sie haben nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden, nach der Sie keine Ruhezeit genommen haben, keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt; 13.02.2007

6.

Sie haben innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von 24 Stunden keine ausreichende Ruhezeit eingelegt. Die tägliche Ruhezeit von 9, 11 bzw 12 Stunden innerhalb von 24 Stunden bzw bei Zweifahrerbesetzung von 8 Stunden innerhalb von 30 Stunden wurde am 16.02.2007 nicht eingehalten.

7.

Sie haben innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von 24 Stunden keine ausreichende Ruhezeit eingelegt. Die tägliche Ruhezeit von 9, 11 bzw. 12 Stunden innerhalb von 24 Stunden bzw bei Zweifahrerbesatzung von 8 Stunden innerhalb von 30 Stunden wurde am 08.02.2007 nicht eingehalten.

8.

Sie haben innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von 24 Stunden keine ausreichende Ruhezeit eingelegt. Die tägliche Ruhezeit von 9, 11 bzw 12 Stunden innerhalb von 24 Stunden bzw bei Zweifahrerbesatzung von 8 Stunden innerhalb von 30 Stunden wurde am 11.02.2007 nicht eingehalten.

9.

Sie haben innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von 24 Stunden keine ausreichende Ruhezeit eingelegt. Die tägliche Ruhezeit von 9, 11 bzw 12 Stunden innerhalb von 24 Stunden bzw bei Zweifahrerbesatzung von 8 Stunden innerhalb von 30 Stunden wurde am 18.02.2007 nicht eingehalten.

10.

Sie haben die erlaubte Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden, bzw zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten überschritten; 16.02.2007

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.

§ 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 und Art 7 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3820/85

2.

§ 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 und Art 7 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3820/85

3.

§ 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 und Art 7 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3820/85

4.

§ 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 und Art 7 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3820/85

5.

§ 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 und Art 7 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3820/85

6.

§ 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 und Art 8 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3820/85

7.

§ 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 und Art 8 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3820/85

8.

§ 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 und Art 8 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3820/85

9.

§ 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 und Art 8 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3820/85

10.

§ 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 und Art 6 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3820/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von, Gemäß

1.

110,00, 36 Stunden, § 134 Abs 1 KFG 1967

2.

110,00, 36 Stunden, § 134 Abs 1 KFG 1967

3.

110,00, 36 Stunden, § 134 Abs 1 KFG 1967

4.

110,00, 36 Stunden, § 134 Abs 1 KFG 1967

5.

110,00, 36 Stunden, § 134 Abs 1 KFG 1967

6.

80,00, 24 Stunden, § 134 Abs 1 KFG 1967

7.

80,00, 24 Stunden, § 134 Abs 1 KFG 1967

8.

80,00, 24 Stunden, § 134 Abs 1 KFG 1967

9.

145,00, 36 Stunden, § 134 Abs 1 KFG 1967

10.

80,00, 24 Stunden, § 134 Abs 1 KFG 1967

 

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

Euro 101,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 Prozent der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,00 angerechnet)

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher Euro 1.116,50.?

 

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung, in der Herr B. durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass das bekämpfte Straferkenntnis sich auf die EG-VO 3820/85 stütze, obwohl diese zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides bereits aufgehoben und durch die neue Verordnung Nr 561/2006 ersetzt worden sei. Bei der nunmehr gültigen Verordnung handle es sich aber entgegen der Rechtsauffassung der Erstbehörde nicht um eine geltende Fassung der EG-VO Nr 3820/85. Seiner Ansicht nach sei die sogenannte dynamische Verweisung auf die jeweils gültige Fassung der Verordnung im gegenständlichen Fall nicht gegeben, zumal der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 10.09.2004 von einer dynamischen Verweisung bei der Bestimmung des § 134 Abs 1 erster Satz KFG auf die jeweils gültige Fassung der EG-VO 3821/85 spreche, nicht jedoch von einer dynamischen Verweisung auf die im Straferkenntnis herangezogene EG-VO 3820/85. Nach Ansicht des Beschuldigten sei eine Anpassung der entsprechenden nationalen Rechtsvorschrift an die nunmehr geltende EG-VO erst verspätet erfolgt. In einem gleich gelagerten Fall sei nach der deutschen Judikatur dann das Vorhandensein einer Rechtsgrundlage für einen individuell konkreten Rechtsakt verneint, wenn diese ursprüngliche Verordnung, auf die sich die Entscheidung bezieht, durch eine neue ersetzt wurde. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts hätte die erkennende Behörde eine dynamische Verweisung deshalb verneinen müssen, weil eine solche nur auf die jeweils gültige Fassung der EG-VO 3821/85 bestehe. Die Erstbehörde hätte das anhängige Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung bringen müssen. Der Beschuldigte sei gegenüber einem Kind unterhaltspflichtig (Euro 177,00 pro Monat). Sein monatlicher Nettoverdienst betrage ca Euro 1.300,00; zudem müsse er monatlich Euro 400,00 an Kreditrückzahlungen leisten und habe darüber hinaus zwei monatliche Raten von je Euro 100,00 für Auto und Versicherung zu bezahlen. In Anbetracht dieser Umstände wäre eine Strafe in der Höhe von Euro 300,00 angemessen. Es werde die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie die Bescheidbehebung und Verfahrenseinstellung, in eventu Herabsetzung der Strafhöhe auf Euro 300,00 beantragt.

 

Beweis wurde aufgenommen in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 02.01.2008 durch die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Reutte und des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol.

 

Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:

Die vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellten Tathandlungen ereigneten sich in der Zeit zwischen 08.02. und 26.02.2007. Die EG-VO 561/2006 ist am 11.04.2007 in Kraft getreten bei gleichzeitigem Außerkrafttreten der EG-VO 3820/85. Im Tatzeitraum ist demnach die EG-VO 3820/85 noch in Geltung gestanden.

 

Nach § 1 Abs 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides I. Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

 

Zur Zeit der Erlassung des bekämpften erstinstanzlichen Straferkenntnisses am 12.11.2007 ist die EG-VO 561/2006 in Geltung gestanden. Die angelasteten Handlungen sind nach dieser Verordnung in gleicher Weise geregelt wie in EG-VO 3820/85 und genauso mit einem Strafrahmen nach § 134 Abs 1 KFG von Euro 5.000,00 bedroht. Das zur Zeit der Fällung des erstinstanzlichen Bescheides geltende Recht war für den Täter somit nicht günstiger, weshalb die Erstbehörde richtigerweise die zur Tatzeit geltende EG-VO 3820/85 anwendete.

 

Hinsichtlich der Übertretungen zu Artikel 7 Abs 1 und Artikel 8 Abs 1 EG-VO 3820/85 liegen jeweils eine Reihe von Einzelhandlungen des Beschuldigten vor, die zufolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, des engen zeitlichen Zusammenhangs und des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Beschuldigten zu einer Einheit zusammentreten, die eine einzige strafbare Handlung bilden. Es handelt sich somit um fortgesetzte Delikte, weshalb diese im Spruch zusammenzufassen waren.

 

Als Schuldform ist dem Beschuldigten bedingter Vorsatz anzulasten, weil er als Inhaber der erforderlichen Lenkberechtigung und Berufskraftfahrer über die harmonisierten Sozialvorschriften im Straßenverkehr informiert und auch zu deren Befolgung bereit sein muss, was angesichts der wiederholten Begehung in so kurzer Zeit stark anzuzweifeln ist. Er hat sich mit dem Eintritt der Tatbilder offenkundig abgefunden. Den Unrechtsgehalt der Übertretungen hat bereits die Erstbehörde zutreffend aufgezeigt.

 

Seine Ausführungen zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Rechtsmittelwerber nicht durch die Vorlage von Unterlagen belegt, sodass deren Richtigkeit nicht überprüft werden kann.

 

Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschuldigte offenbar nicht zur Einhaltung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten bereit ist bzw war, kann ihn nach Ansicht der Berufungsbehörde nur eine spürbare und schmerzhafte Strafe zu einer Verhaltensänderung bewegen, weshalb die Summen der zusammengefassten Strafen nicht gegenüber den einzelnen von der Erstbehörde verhängten Strafen geändert wurden. Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte
Die, vom, Berufungswerber, nicht, in, Abrede, gestellten, Tathandlungen, ereigneten, sich, in, der, Zeit, zwischen 08.02, und, 26.02.2007. Die, EG-VO 561/2007, ist, am, 11.04.2007, in, Kraft, getreten, bei, gleichzeitigem, Außerkrafttreten, der, EG-VO 3821/85. Im, Tatzeitraum, ist, demnach, die, EG-VO 3820/85, noch, in, Geltung, gestanden. Zur, Zeit, der, Erlassung, des, bekämpften, erstinstanzlichen, Straferkenntnisses, am, 12.11.1007, ist, die, EG-VO 561/2007, in, Geltung, gestanden. Die, angelasteten, Handlungen, sind, nach, dieser, Verordnung, in, gleicher, Weise, geregelt, wie, in, EG-VO 3820/85, und, genauso, mit, einem, Strafrahmen, nach, § 134 Abs 1 KFG, von, Euro 5.000,00, bedroht. Das, zur, Zeit, der, Fällung, des, erstinstanzlichen, Bescheides, geltende, Recht, war, für, den, Täter, somit, nicht, günstiger, weshalb, die, Erstbehörde, richtigerweise, die, zur, Tatzeit, geltende, EG-VO 3820/85, anwendete. Hinsichtlich, der, Übertretungen, zu, Art 7 Abs 1 und Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85, liegen, jeweils, eine, Reihe, von, Einzelhandlungen, des, Beschuldigten, vor, die, zufolge, der, Gleichartigkeit, der, Begehungsform, und, der, äußeren, Begleitumstände, des, engen, zeitlichen, Zusammenhanges, und, des, diesbezüglichen, Gesamtkonzeptes, des, Beschuldigten, zu, einer, Einheit, zusammentreten
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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