Da zum Zeitpunkt des Beginns der Ausführungsarbeiten die Novelle zum Bestattungsgesetz, LGBl. Nr. 41/1996, noch nicht in Kraft war, war infolge der geänderten Rechtslage zwischen der Ausführung des Grabmals und der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses das für den Beschuldigten günstigere Recht anzuwenden. Demnach war es geboten, vom günstigeren Strafrahmen bis zu 3.000 S auszugehen.