RS UVS Vorarlberg 1998/08/05 1-0209/98

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Veröffentlicht am 05.08.1998
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Rechtssatz

Die Sanktionsnorm war richtigzustellen, weil sich nach §1 Abs2 VStG die Strafe nur dann nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, wenn das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter nicht günstiger wäre. Am 4. April 1997 - somit nach dem Tatzeitpunkt, aber vor der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - ist das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, in Kraft getreten. Der §57 Abs2 dieses Gesetzes sieht im Gegensatz zum §34 Abs3 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982 und Nr. 22/1988, für die gegenständliche Übertretung nur eine Geldstrafe und keine primäre Arreststrafe vor. Er ist daher die für den Täter günstigere Strafbestimmung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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