Das aufgrund § 27 der alten Druckgaspackungsverordnung in bestimmten Verkaufsräumen für Regale und Verkaufsstände mit DP 1 bestehende strengere Lagerungsverbot für die Umgebung von Hauptausgängen (mindestens 10 m) als von Notausgängen (nur mindestens 5 m) ist durch § 29 DGPLV 2002 beseitigt worden. Der Ersatz des § 27 der alten Druckgaspackungsverordnung durch § 29 DGPLV 2002 unterliegt somit diesbezüglich dem Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs 2 VStG.