RS UVS Wien 2004/08/03 04/G/34/2332/2003

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Veröffentlicht am 03.08.2004
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Rechtssatz

Das aufgrund § 27 der alten Druckgaspackungsverordnung in bestimmten Verkaufsräumen für Regale und Verkaufsstände mit DP 1 bestehende strengere Lagerungsverbot für die Umgebung von Hauptausgängen (mindestens 10 m) als von Notausgängen (nur mindestens 5 m) ist durch § 29 DGPLV 2002 beseitigt worden. Der Ersatz des § 27 der alten Druckgaspackungsverordnung durch § 29 DGPLV 2002 unterliegt somit diesbezüglich dem Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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