Der Gesetzgeber hat das strafrechtliche Unwerturteil über die Nichtbefolgung der in § 101 Abs. 1 lit. e zweiter Satz KFG normierten Ladungssicherung verändert, da die Vorschrift nunmehr nicht gilt, wenn weder die Betriebs- bzw. Verkehrssicherheit beeinträchtigt ist noch die Gefahr des Ladungsverlustes besteht. Eine Voraussetzung nach § 101 Abs. 1 lit. e erster Satz KFG ist, dass durch die Ladung bzw. einzelner Teile davon die Betriebs- bzw. Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Tatbildvoraussetzung nach § 101 Abs. 1 lit. e zweiter Satz KFG wäre neben dem Vorliegen einer Beeinträchtigung der Betriebs- bzw. Verkehrssicherheit, dass die Ladegüter den Laderaum verlassen hätten können.