Nach §1 Abs2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Die Erstbehörde hat demzufolge bei der Strafbemessung zu Recht die Strafbestimmung des §57 Abs2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung herangezogen, weil diese Rechtsvorschrift nach Ansicht des Verwaltungssenates gegenüber der Strafbestimmung des zum Tatzeitpunkt in Kraft gestandenen Naturschutzgesetzes die günstigere ist. Dies aus folgenden Gründen: Das frühere Naturschutzgesetz sah zwar hinsichtlich des Strafrahmens niedrigere Geldstrafen vor als das nunmehr geltende Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, es enthielt jedoch im Gegensatz zum nunmehr geltenden Gesetz auch die Möglichkeit, Primärarreststrafen oder sogar Geld- und Arreststrafen nebeneinander zu verhängen.