Begründung: Mit Beschluß vom 7.5.1990, ON 18 dA, bestimmte das Erstgericht die Gebühren des im Rahmen des Besuchsrechtsverfahrens von Amts wegen beigezogenen Sachverständigen Dr.Gernot K*** mit 6.327 S und wies den Rechnungsführer an, diesen Betrag aus Amtsgeldern dem Sachverständigen auszuzahlen; außerdem sprach es aus, daß beide Elternteile gemäß § 2 Abs 1 GEG für diese Gebühren haften (Punkt III. des Spruches). Dem von der Mutter des Minderjährigen gegen den ihre Haftung für di... mehr lesen...
Begründung: Der Vater wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 9.3.1984, ON 43, zugunsten seines ehelichen Sohnes zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 3.500,-- verpflichtet. Mit Beschluß vom 27.2.1989, ON 75, setzte das Erstgericht den monatlich zu leistenden Unterhaltsbetrag wegen der vom Minderjährigen als Friseurlehrling bezogenen Lehrlingsentschädigung (von rund S 3.180) auf monatlich S 1.000 herab. Nunmehr befindet sich der Sohn im dritten Lehrjahr. Er bezieht eine L... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bestimmte im Zuge des Verfahrens über die Unterhaltsleistungen des Vaters gegenüber seinem mj. Kind die Gebühren des Sachverständigen, den es zur Feststellung der Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen bestellt hatte, mit S 16.775,--. Es trug den Ersatz dieser Kosten dem Vater und der Minderjährigen zur ungeteilten Hand auf. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der durch das Bezirksjugendamt vertretenen Minderjährigen, die eine Aufteilung der Gebü... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Ablehnungsantrag der Antragsteller mangels Vorliegens der behaupteten Ablehnungsgründe zurück. Das Rekursgericht trat der Rechtsansicht des Erstgerichtes bei und bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß. Rechtliche Beurteilung Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erheben die Antragsteller ein als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnetes Rechtsmittel, das im Sinne der ständigen Rechtsprechung zu § 24 Abs. 2 ... mehr lesen...
Begründung: Johann L***, Landwirt, Eisentratten, Densdorf 6, ist der Vater der unehelich geborenen Kinder Bettina und Egon Walter P***; auf Grund eines im Jahre 1984 abgeschlossenen Vergleiches ist er verpflichtet, an die beiden Kinder monatlich je S 1.000,- an Unterhalt zu leisten. Die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, Jugendamt, beantragte als Sachwalter gem § 212 Abs.2 ABGB am 11. August 1989 den monatlichen Unterhalt ab 1. September 1989 auf je S 1.500,- zu erhöhen. ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht ging bei seinem Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses von § 14 Abs. 2 Z 1 AußStrG (idF der WGN 1989) aus. Nach neuerer ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs findet die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs. 2 AußStrG (aF.) nach der Wertgrenze - nunmehr § 14 Abs. 1 Z 2 AußStrG - keine Anwendung, wenn Geldbußen bekämpft werden, die als angemessene Zwangsmittel im Sinne des § 19 Au... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 22. September 1989 (ON 34) hat das Erstgericht den vom Vater für sein am 16. März 1972 geborenes eheliches Kind mj. Manuela Sonja C*** zu leistenden monatlichen Unterhalt für die Zeit vom 1. April 1988 bis 31. Dezember 1988 auf monatlich S 2.790 und für die Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Jänner 1989 auf monatlich S 2.850 erhöht, den Vater ab 1. Juni 1989 von seiner Unterhaltsverpflichtung enthoben, das Unterhaltsmehrbegehren des Kindes abgewiesen und ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 9. November 1989 (ON 30) verpflichtete das Erstgericht den Vater, für jedes seiner beiden Kinder ab 1. März 1989 einen Unterhaltsbeitrag von S 1.000,- zu bezahlen. Es verfügte, daß Ausfertigungen dieses Beschlusses dem Vater sowohl unter der Adresse 8111 Judendorf-Straßengel, Waldweg 12, als auch an der Adresse Graz, Andritzer Reichsstraße 37, per Post zugestellt werden. Die an diese letztgenannte Adresse gerichtete Postsendung wurde am 13. November 19... mehr lesen...
Begründung: Der Revisionsrekurswerber schloß am 24.7.1986 für den Fall der gemeinsam mit seiner Ehefrau beantragten Scheidung seiner Ehe vor dem hiefür zuständigen Gericht eine Vereinbarung, in der er sich ua verpflichtete, vorbehaltlich der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung für seinen am 2.8.1973 geborenen Sohn einen monatlichen Unterhalt von 2.000 S und - im Fall der Erhöhung der Familienbeihilfe - einen um den selben Betrag erhöhten Unterhalt zu bezahlen. Außerdem verpflicht... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Vorsteher des Bezirksgerichtes erkannte die Ablehnung des Prozeßrichters als nicht berechtigt und wies demgemäß den Ablehnungsantrag des Ing.Helmut H*** zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Ing.Helmut H*** ist unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mi... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern wurde mit Wirkung vom 17.Oktober 1980 geschieden. Ihre im gerichtlichen Vergleich getroffene Vereinbarung, daß künftig alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten der Mutter allein zustehen sollen, wurde am 13. Jänner 1981 vom Pflegschaftsgericht genehmigt. Am 31. Jänner 1983 bestellte das Gericht die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (Jugendfürsorge) nach ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 22. September 1988 (ON 18) bestellte das Erstgericht für die Betroffene Dr. Manfred S*** zum Sachwalter und betraute ihn mit ihrer Vertretung vor Ämtern und Behörden sowie mit der Einkommens- und Vermögensverwaltung. Am 23. Mai 1989 legte der Sachwalter Rechnung für das Jahr 1988, die bei einem Einkommen aus Sozialhilfe von S 24.270,-, Zinsen von S 4,30 sowie Ausgaben für Unterhalt von S 21.200,-, Stempelmarken S 400,- und Kontospesen von S 47,30 einen... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegner lehnten im Zuge des Grenzberichtigungsverfahrens den Vorsteher des Bezirksgerichtes Lienzen wegen Befangenheit ab. Das gemäß § 23 JN zuständige Kreisgericht Leoben wies die Ablehnung zurück (ON 1 a des Ablehnungsaktes), das Oberlandesgericht Graz bestätigte diese Entscheidung (ON 3). Einen dagegen von den Antragsgegnern erhobenen weiteren Revisionsrekurs wies das Kreisgericht Leoben mit Beschluß ON 6 zurück. Den dagegen erhobenen Rekurs der Antragsgeg... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 27. September 1989, ON 45, hat das Erstgericht Anton D*** als den Vater des mj. Mario verpflichtet, zum Unterhalt des Kindes vom 1. August 1989 an monatlich S 4.000,- zu Handen der Mutter des Kindes zu zahlen. Das Rekursgericht hat dem vom Vater dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheidung vom 21. November 1989, ON 49, nicht Folge gegeben. In seinem gegen den Beschluß der zweiten Instanz gerichteten Revisionsrekurs bringt der Vater unter Hinweis auf die H... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 12. Mai 1988 (ON 62) erhöhte das Erstgericht den vom Vater der Minderjährigen monatlich zu zahlenden Unterhalt von S 1.500 auf S 2.000; den Antrag des Vaters, die Unterhaltsleistung auf monatlich S 900 herabzusetzen, wies es hingegen ab. Der Vater verdiene als selbständiger Architekt und gerichtlich beeideter Sachverständiger nach den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens monatlich durchschnittlich S 8.560, es gelinge ihm jedoch offensichtlich imm... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 12.1.1977 geborene Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall am 16.7.1985 schwer verletzt. Die Haftung der Beklagten für die Unfallsfolgen ist unstrittig. Die Klägerin begehrte zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 839.440,50 s.A. Im einzelnen machte sie geltend: Schmerzengeld S540.000,-- Verunstaltungsentschädigung S 110.000,-- Kosten für Heimunterbringung Feber 1986 bis Juni 1987 und September 198... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Entscheidung der Vorinstanzen betrifft ausschließlich Kosten und Gebühren des Sachwalters Dr. Bertram G***. Wie bereits in derselben Sachwalterschaftssache mehrfach zum Ausdruck gebracht (7 Ob 543/87, 7 Ob 569/86 und 7 Ob 572/88), handelt es sich bei derartigen Beschlüssen um Entscheidungen im Kostenpunkte, gegen die gemäß § 14 AußStrG ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig ist. Der unzulässige Revis... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Mit dem angefochtenen Beschluß wurde lediglich eine erstgerichtliche Entscheidung betreffend die Zahlung der Gebühren des Gerichtskommissärs abgeändert. Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind im außerstreitigen Verfahren Entscheidungen des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt unzulässig. Zu den irrevisiblen Entscheidungen gehören alle jene, die sich auf die Gebühren beziehen und nicht etwa nur Entscheidungen, die solche bestimmen (RZ... mehr lesen...
Begründung: Der Minderjährige absolvierte im Schuljahr 1985/86 mit positivem Erfolg die 4. Klasse der öffentlichen Hauptschule 27 in Linz, im Schuljahr 1986/87 die Übergangsstufe des Bundesoberstufen-Realgymnasiums in Linz mit einem NICHT GENÜGEND und im Schuljahr 1987/88 den ersten Jahrgang der Höheren Technischen Bundeslehranstalt Eisenstadt (höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Flugtechnik) mit fünf NICHT GENÜGEND (in den Fächern Mathematik und angewandte Mathematik, Darstelle... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern der mj. Sonja ist geschieden. Die Obsorge für das Kind wurde der Mutter übertragen. Mit Beschluß vom 10.8.1989, ON 77, verpflichtete das Erstgericht den Vater, zum Unterhalt des Kindes für die Zeit vom 24.2.1987 bis 30.11.1987 einen Betrag von S 2.400,-- monatlich zu leisten. Der Vater sei Geschäftsführer, ab 1981 Eigentümer eines Hotels in Wien gewesen. Über sein Vermögen sei mit Beschluß vom 16.2.1987 das Ausgleichsverfahren eröffnet worden. Auf Gr... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht setzte auf Antrag des Vaters den für die 16-jährige Tochter zu leistenden monatlichen Unterhalt von S 1.500,-- ab dem 1.September 1989 auf S 500,-- herab, weil das Mädchen im zweiten Lehrjahr an Lehrlingsentschädigung mit den Sonderzahlungen rund S 4.200,-- im Monat erhalte und teilweise selbsterhaltungsfähig sei (§ 140 Abs 3 ABGB). Das Rekursgericht änderte den Beschluß dahin ab, daß der Vater für das Kind monatlich S 1.000,-- zu leisten habe. Eine Her... mehr lesen...
Begründung: Zufolge Beschlusses des Bezirksgerichtes Hietzing vom 11. November 1988, ON 89, ist die Mutter verpflichtet, ab 1. April 1988 dem mj. Alexander, geboren 19. Jänner 1977, einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 1.600 S und dem mj. Benjamin, geboren 4. November 1978, einen solchen von 1.400 S zu leisten. Diesem Beschluß liegt ein monatliches Nettoeinkommen der Mutter einschließlich Sonderzahlungen von 11.379,55 S zugrunde. Am 28. April 1989 stellte der Vater namens der Ki... mehr lesen...
Begründung: Mit der beim Erstgericht am 26.9.1988 zu 28 C 78/88 eingebrachten Klage begehrte die am 12.11.1975 geborene Minderjährige die Feststellung der Vaterschaft des Dr. Wolfgang B*** sowie einen monatlichen Unterhalt von S 2.000,- ab 1.8.1985 bis zur Klagseinbringung und ab diesem Zeitpunkt einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 3.000,-. Nachdem Dr. Wolfgang B*** vor dem Magistrat Graz als Amtsvormund am 10.10.1988 die Vaterschaft zur Minderjährigen anerkannt hatte, wurde ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 20.April 1983 (ON 13) wurde der Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 4.000 für das Kind verpflichtet. Über Antrag des Vaters setzte das Erstgericht den Unterhalt für die Zeit vom 28.November 1988 bis 31.Dezember 1988 auf S 2.500 monatlich und für die Zeit ab 1.Jänner 1989 auf S 2.900 monatlich herab. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung. Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Vate... mehr lesen...
Begründung: Mit Eingabe vom 13. April 1989 lehnte Dipl.Ing.Wilhelm P*** in dem ihn betreffenden Verfahren SW 15/88 des Bezirksgerichtes Bad Ischl den Vorsteher dieses Gerichtes Dr. Kurt R*** als Richter in diesem Verfahren als befangen ab, weil ihm dieser zu Unrecht Akteneinsicht verweigert habe. Das zur Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag gemäß § 23 JN zuständige Kreisgericht Wels wies die Ablehnungserklärung zurück, weil das Sachwalterverfahren bereits rechtskräftig einges... mehr lesen...
Begründung: Mit den erstgerichtlichen Beschlüssen 21 Nc 103/88-2 vom 18. August 1988, 21 Nc 104/88-4 vom 4.August 1988 und 21 Nc 124/88-6 vom 1.März 1989 wurden die gegen den Konkursrichter Mag.H*** gerichteten Ablehnungsanträge der nunmehrigen Rekurswerber vom Präsidenten des Kreisgerichtes Wels als nicht gerechtfertigt zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Linz gab im Verfahren 2 R 302-304/88 und 2 R 117/89 unter Punkt 2. seines Beschlusses den gegen die vorgenannten erstgericht... mehr lesen...
Begründung: Der im Mai 1958 geborene Antragsteller ist ein ehelicher Sohn der Antragsgegnerin. Er hat am 28.9.1979 vor dem Standesamt Baumgartenberg die Ehe geschlossen. Die Ehe der Eltern des Antragstellers war bereits im Jahre 1975 rechtskräftig geschieden worden. Davor war mit Ehepaktdissolutionsvertrag vom 23.5.1973 die zwischen den Eltern bestehende allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden aufgelöst worden. Seither waren die Eltern je zur Hälfte Miteigentümer der zum landw... mehr lesen...
Begründung: Dr. Heinrich M*** war öffentlicher Notar in Persenbeug. Mit Beschluß vom 15. November 1977, Dg 1/77-41, erklärte das Oberlandesgericht Wien als Dienstgericht für Notare dieses Amt des Dr. Heinrich M*** wegen Vorliegens geistiger Gebrechen, die ihn zur Führung seines Amtes bleibend unfähig machen, für erloschen. Der Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht in Dienstrechtssachen für Notare bestätigte diese Entscheidung mit Beschluß vom 3. Juli 1978, Dg 2/78-10. Da sich ... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern der Minderjährigen, Nicole H***, geboren am 17. November 1975, Angelika H***, geboren am 18.Jänner 1977 und Mario H***, geboren am 16.Februar 1979, wurde am 17.September 1987 aus beiderseitigem, gleichteiligem Verschulden geschieden. Auch nach der Scheidung leben die Eltern mit den Minderjährigen noch in der vormaligen Ehewohnung. Der Vater arbeitet als Maschinenschlosser in Lindau. Seine tägliche Arbeitszeit von 5 Uhr bis 13 Uhr ermöglicht es ihm, d... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1.) Zum Revisionsrekurs ON 856: Mit Beschluß vom 29. August 1988 (ON 823) genehmigte das Erstgericht den Schlußbericht des Verlassenschaftskurators (Punkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses), bestimmte dessen Be- und Entlohnung (Punkte 2 und 3 des erstgerichtlichen Beschlusses) und wies die Anträge der Rechtsmittelwerberin vom 29. Juli 1987 (ON 763) und vom 18. Mai 1988 (ON 809) ab (Punkt 4 des erstgerichtlichen Beschlusses... mehr lesen...