TE OGH 1989/11/29 3Ob619/89

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Veröffentlicht am 29.11.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder Angelika B***, geboren am 6.Mai 1973, kaufmännischer Lehrling, und Ernst Rainer B***, geboren am 29.Dezember 1978, Schüler, beide Pfarrer-Weißhaar-Straße 29, 6800 Feldkirch-Tosters, und vertreten durch die Mutter Monika B***, Aufräumerin, ebendort, infolge Revisionsrekurses des Vaters Hermann Josef B***, Koch, Liechtensteinerstraße 53, 6800 Feldkirch, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 20.Oktober 1989, GZ 1 a R 437/89-28, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 26.September 1989, GZ P 16/88-24, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht setzte auf Antrag des Vaters den für die 16-jährige Tochter zu leistenden monatlichen Unterhalt von S 1.500,-- ab dem 1.September 1989 auf S 500,-- herab, weil das Mädchen im zweiten Lehrjahr an Lehrlingsentschädigung mit den Sonderzahlungen rund S 4.200,-- im Monat erhalte und teilweise selbsterhaltungsfähig sei (§ 140 Abs 3 ABGB).

Das Rekursgericht änderte den Beschluß dahin ab, daß der Vater für das Kind monatlich S 1.000,-- zu leisten habe. Eine Herabsetzung des Unterhaltsbetrages sei wegen des eigenen Einkommens an Lehrlingsentschädigung gerechtfertigt, aber nur auf diesen Betrag, weil der Vater mindestens etwa S 20.000,-- netto im Monat verdiene.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Vaters ist nach § 14 Abs 2 AußStrG in der nach Art XLI Z 5 WGN 1989 anzuwendenden alten Fassung unzulässig. Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche sind nämlich nicht zulässig.

Der Revisionsrekurswerber weist auf seine Belastungen durch Kreditrückzahlungspflichten hin und meint, der Mutter des gemeinsamen Kindes gehe es weit besser. Damit macht er allein Bemessungsfragen geltend, denn sowohl die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des nach dem Gesetz zum Unterhalt seines Kindes verpflichteten Vaters als auch die Berücksichtigung eigenen Einkommens des Kindes an Lehrlingsentschädigung betreffen die Ausmessung der Höhe des Unterhalts, die derzeit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof jedenfalls entzogen ist (JB 60 = SZ 27/177; EFSlg 52.689; EFSlg 55.578 uva). Auch die Lösung der Frage, inwieweit die Mutter, die den Haushalt führt, in dem das Kind betreut wird, und dadurch ihren anteiligen Beitrag zur Deckung der den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnisse des Kindes leistet, darüber hinaus zum Unterhalt beizutragen hat, wenn der Vater mehr leisten müßte, als es seinen Lebensverhältnissen angemessen wäre (§ 140 Abs 2 ABGB), gehört zur Unterhaltsbemessung (EFSlg 55.576 uva). In diesem Bereich ist jede Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung ausgeschlossen.

Anmerkung

E19235

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00619.89.1129.000

Dokumentnummer

JJT_19891129_OGH0002_0030OB00619_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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