Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Schwarz, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Liezen zu AZl 1 a Nc 148/88 anhängigen außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller Josef und Maria S***, Landwirte, Sonnberg 25, 8960 Öblarn, beide vertreten durch Dr. Hans Pirker, Rechtsanwalt in Irdning, wider die Antragsgegner Gottfried und Maria S***, Landwirte, Sonnberg 21, 8960 Öblarn, wegen Grenzberichtigung, auf Grund der Ablehnung des Vorstehers des Bezirksgerichtes Liezen Mag. Hans-Werner Kaller durch die Antragsgegner infolge Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 30. November 1989, GZ 4 a R 247/89-9, womit der Rekurs der Antragsgegner gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben vom 3. November 1989, GZ 1 c Nc 47/89-6, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Antragsgegner lehnten im Zuge des Grenzberichtigungsverfahrens den Vorsteher des Bezirksgerichtes Lienzen wegen Befangenheit ab. Das gemäß § 23 JN zuständige Kreisgericht Leoben wies die Ablehnung zurück (ON 1 a des Ablehnungsaktes), das Oberlandesgericht Graz bestätigte diese Entscheidung (ON 3). Einen dagegen von den Antragsgegnern erhobenen weiteren Revisionsrekurs wies das Kreisgericht Leoben mit Beschluß ON 6 zurück. Den dagegen erhobenen Rekurs der Antragsgegner wies das Oberlandesgericht Graz mit dem angefochtenen Beschluß - als zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung und selbst für ein Verbesserungsverfahren ungeeignet - zurück.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Gegen die sachliche Erledigung dieses Rechtsmittels (im vorliegenden Fall durch den bestätigenden Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz ON 3) findet nach ständiger Rechtsprechung ein weiterer Rechtszug - auch in Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens, wie hier - nicht statt (SZ 54/96 mwH; 1 Ob 604/89; 7 Ob 686/88; 6 Ob 708/87 uva). Zutreffend hat daher schon das Erstgericht (Kreisgericht Leoben) im Sinne des § 14 Abs 2 Schlußsatz AußStrG das weitere Rechtsmittel der Antragsgegner gegen die bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz (ON 6) zurückgewiesen. Jeder weitere Rechtszug dagegen bleibt unzulässig, so daß auch der vorliegende Revisionsrekurs der Zurückweisung unterliegt.
Anmerkung
E20112European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB00533.9.0222.000Dokumentnummer
JJT_19900222_OGH0002_0080OB00533_9000000_000