Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel, Dr.Melber, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Christopher Martin U***, geboren am 2.März 1988, infolge Revisionsrekurse der Mutter des Minderjährigen Sabine U***, Angestellte, Kernstockgasse 23, 8401 Kalsdorf, vertreten durch Dr.Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Sachverständigengebühren gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgericht vom 28.Juni 1990, GZ 2 R 258/90-22, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 7.Mai 1990, GZ 16 P 262/88-18, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 7.5.1990, ON 18 dA, bestimmte das Erstgericht die Gebühren des im Rahmen des Besuchsrechtsverfahrens von Amts wegen beigezogenen Sachverständigen Dr.Gernot K*** mit 6.327 S und wies den Rechnungsführer an, diesen Betrag aus Amtsgeldern dem Sachverständigen auszuzahlen; außerdem sprach es aus, daß beide Elternteile gemäß § 2 Abs 1 GEG für diese Gebühren haften (Punkt III. des Spruches).
Dem von der Mutter des Minderjährigen gegen den ihre Haftung für die Gebühren betreffenden Ausspruch des Erstgerichtes erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge, wobei es aussprach, daß der Revisionsrekurs nach § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Das von Sabine U*** gegen diesen rekursgerichtlichen Beschluß erhobene, als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach § 14 Abs 2 Z 4 AußStrG idF der WGN 1989 ist der Revisionsrekurs - so wie schon nach der bisherigen
Rechtslage - gegen Beschlüsse über die Gebühren der Sachverständigen jedenfalls unzulässig. Nach Lehre und Rechtsprechung gehören dazu alle Entscheidungen, die sich auf Sachverständigengebühren beziehen, und nicht etwa nur solche, die Gebühren bestimmen (Fasching, Lehrbuch2, Rz 2021; EvBl 1973/233 uva). Dieser Rechtsmittelausschluß gilt bzw galt auch dann, wenn Nichtigkeit eines solchen Beschlusses geltend gemacht wird - bzw offenbare Gesetzwidrigkeit geltend gemacht wurde (vgl SZ 27/258; 4 Ob 575 bis 577/89; 7 Ob 725/89 ua). Zu Unrecht meint die Rechtsmittelwerberin daher, es handle sich hier um einen außerordentlichen Revisionsrekurs, weil es um die Frage gehe, ob sie persönlich für die Gebühren hafte, wenn es um die Obsorge für den Minderjährigen gehe, zumal der Rekursentscheidung eine offenbare Gesetzwidrigkeit zugrunde liege. Da die vorliegende Entscheidung die Frage der Obsorge oder des Besuchsrechtes nicht zum Gegenstand hat, erweist sich das Rechtsmittel als unzulässig. Der Revisionsrekurs mußte daher zurückgewiesen werden.
Anmerkung
E21631European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0020OB00591.9.0905.000Dokumentnummer
JJT_19900905_OGH0002_0020OB00591_9000000_000