TE OGH 1990/5/17 7Ob577/90

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Veröffentlicht am 17.05.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Xenia B***, geboren am 25. Oktober 1983, infolge Revisionsrekurses der Mutter Dr. Helga B***, Ärztin, Klagenfurt, Troppauerstraße 7, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 16. März 1990, GZ. 1 R 112/90-116a, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 29. Jänner 1990, GZ. 4 P 54/87-110, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Ausspruch nachzutragen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 AußStrG zulässig ist oder nicht.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht ging bei seinem Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses von § 14 Abs. 2 Z 1 AußStrG (idF der WGN 1989) aus. Nach neuerer ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs findet die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs. 2 AußStrG (aF.) nach der Wertgrenze - nunmehr § 14 Abs. 1 Z 2 AußStrG - keine Anwendung, wenn Geldbußen bekämpft werden, die als angemessene Zwangsmittel im Sinne des § 19 AußStrG verhängt wurden. Beschwerdegegenstand ist danach nicht die Strafe als Geldwert, sondern die Bestrafung als solche (NZ 1989, 50; EvBl. 1976/156; JBl. 1956, 77; EvBl. 1954/319; 3 Ob 182/88; 7 Ob 571/85). Daran hat sich auch durch die Wertgrenzen-Novelle 1989 nichts geändert, sodaß an dieser Rechtsprechung festzuhalten und § 14 Abs. 2 Z 1 AußStrG (nF.) bei Verhängung einer Geldbuße als angemessenes Zwangsmittel im Sinne des § 19 Abs. 1 AußStrG nicht anzuwenden ist. Gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 AußStrG hat dann aber das Rekursgericht in seinem Beschluß auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 AußStrG zulässig ist oder nicht, und diesen Ausspruch gemäß § 13 Abs. 2 AußStrG kurz zu begründen (vgl. EvBl. 1984/15). Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dann steht es der Rechtsmittelwerberin frei, die Unrichtigkeit dieses Ausspruchs innerhalb der Rekursfrist nach Zustellung der Entscheidung der zweiten Instanz durch eine Ergänzung ihres bereits erhobenen Revisionsrekurses geltend zu machen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 AußStrG) bzw. eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen (vgl. Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 in ÖJZ 1989, 753).

Anmerkung

E20711

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00577.9.0517.000

Dokumentnummer

JJT_19900517_OGH0002_0070OB00577_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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