Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Ablehnungssache des Dipl.Ing.Wilhelm P***, Bahnhofstraße 18, 4822 Bad Goisern, gegen den Vorsteher des Bezirksgerichtes Bad Ischl Dr. Kurt R***, als Richter im Sachwalterschaftsverfahren SW 15/88 des Bezirksgerichtes Bad Ischl, infolge Revisionsrekurses des Ablehnungswerbers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 7. August 1989, GZ 2 R 42/89(2 R 207/89)-8, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 17.Mai 1989, GZ 21 Nc 54/89-4, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Eingabe vom 13. April 1989 lehnte Dipl.Ing.Wilhelm P*** in dem ihn betreffenden Verfahren SW 15/88 des Bezirksgerichtes Bad Ischl den Vorsteher dieses Gerichtes Dr. Kurt R*** als Richter in diesem Verfahren als befangen ab, weil ihm dieser zu Unrecht Akteneinsicht verweigert habe. Das zur Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag gemäß § 23 JN zuständige Kreisgericht Wels wies die Ablehnungserklärung zurück, weil das Sachwalterverfahren bereits rechtskräftig eingestellt worden sei, Dipl.Ing.Wilhelm P*** daher das Rechtsschutzinteresse fehle, im übrigen aber der Ablehnungsantrag auch sachlich nicht berechtigt sei.
Rechtliche Beurteilung
Das Gericht zweiter Instanz gab dem von Dipl.Ing.Wilhelm P*** gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs nicht Folge. Gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der zusammen mit einer Vielzahl anderer Rechtsmittel ausgeführte Revisionsrekurs des Dipl.Ing.Wilhelm P***, der unzulässig ist. Die Jurisdiktionsnorm, die in ihrem zweiten Teil Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit in Streitsachen und in ihrem dritten Teil Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen enthält, behandelt in ihrem ersten Teil die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen im allgemeinen, trifft hier also Regelungen, die sowohl für das streitige als auch für das außerstreitige Verfahren gelten. In diesem ersten Teil ist in den §§ 19 ff auch das Verfahren über die Ablehnung eines Richters geregelt. Im § 24 Abs 2 JN ist vorgesehen, daß gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel und gegen die Zurückweisung der Rekurs an den zunächst übergeordneten Gerichtshof stattfindet. Das Gesetz enthält damit eine Sonderregelung über die Anfechtung von Beschlüssen im Ablehnungsverfahren. Nach ständiger Rechtsprechung ist damit der Rechtszug im Ablehnungsverfahren abschließend geregelt und ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig; das gilt auch im Außerstreitverfahren (SZ 18/6; NZ 1966, 28; RZ 1967, 71;
EvBl 1968/429; SZ 42/74; NZ 1970, 76, 92, JBl 1972, 327 uva). Die gegenteilige Auffassung von Fasching I 212 wurde vom Obersten Gerichtshof bereits wiederholt ausdrücklich abgelehnt (RZ 1961, 14;
NZ 1966, 28; JBl 1972, 327; 1 Ob 584/87 ua). Die Erwägungen für die Zulassung eines Rechtsmittels in Ablehnungssachen an die dritte Instanz in jenen Fällen, in denen das Gericht zweiter Instanz die Erledigung des Rekurses aus formellen Gründen ablehnte (SZ 42/74 ua), kommen hier nicht zum Tragen, weil das Gericht zweiter Instanz in Erledigung des Rekurses die Entscheidung des Erstgerichtes auch sachlich überprüft hat.
Der Revisionsrekurs mußte daher zurückgewiesen werden.
Anmerkung
E18876European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0050OB00616.89.1031.000Dokumentnummer
JJT_19891031_OGH0002_0050OB00616_8900000_000