Norm: AußStrG §14 Abs2 Z2 C3bAußStrG 2005 §62 Abs2 Z1 B2a
Rechtssatz: Eine Entscheidung über den Kostenpunkt liegt im allgemeinen auch dann vor, wenn über die zur Verfolgung eines Unterhaltsanspruches im Verfahren außer Streitsachen aufgewendeten und als Unterhaltssonderbedarf geltend gemachten Anwaltskosten abgesprochen wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 547/95 Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...