Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta, Dr.Egermann und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Christina W***, geboren am 1.Jänner 1979, infolge Revisionsrekurses des Vaters Alfred W***, Angestellter, Wien 14., Klein Semmering A/9, vertreten durch Dr.Michael Stern und DDr.Peter Stern, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. September 1989, GZ 47 R 478/89-119, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 8.Juni 1989, GZ 2 P 9/83-112, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 20.April 1983 (ON 13) wurde der Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 4.000 für das Kind verpflichtet. Über Antrag des Vaters setzte das Erstgericht den Unterhalt für die Zeit vom 28.November 1988 bis 31.Dezember 1988 auf S 2.500 monatlich und für die Zeit ab 1.Jänner 1989 auf S 2.900 monatlich herab. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung.
Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 14 Abs. 2 AußStrG sind Rekurse gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Dadurch sind in Fragen der Unterhaltsbemessung Revisionsrekurse zur Gänze ausgeschlossen, sodaß eine Anfechtung der zweitinstanzlichen Entscheidung selbst nach § 16 AußStrG unzulässig ist (EFSlg. 52.709, 49.864, 47.171, 44.602 uva). Zum Bemessungskomplex gehört insbesondere auch die Frage, ob seit der letzten Unterhaltsfestsetzung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (EFSlg. 52.708, 49.884, 47.168, 44.598), und die Berücksichtigung anderer Sorgepflichten, insbesondere für die zweite Ehefrau (EFSlg. 52.692, 49.876, 44.576). Hier wendet sich der Rechtsmittelwerber nur gegen die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist, und behauptet eine nicht ausreichende Berücksichtigung der Sorgepflicht für seine zweite Ehefrau durch die zweite Instanz. Da diese Fragen zum Bemessungskomplex gehören, ist der Revisionsrekurs unzulässig und daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E19306European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00689.89.1109.000Dokumentnummer
JJT_19891109_OGH0002_0070OB00689_8900000_000