Begründung: Rechtliche Beurteilung Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs, den die Ablehnungswerberin gegen die Abweisung ihres Ablehnungsantrags durch das Erstgericht erhob, nicht Folge. Im § 24 Abs 2 JN ist gegen die Abweisung (Zurückweisung) des Ablehnungsantrags nur der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht vorgesehen. Entscheidet dieses - wie hier - über den Rekurs in der Sache, dann ist ein weiteres Rechtsmittel unzu... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1) Die Bemessung des Heiratsgutes ist immer eine von den Umständen des konkret zu beurteilenden Falles abhängige Einzelfallentscheidung (EFSlg 60.008, 66.312, 75.408, 1 Ob 600/91, 3 Ob 2369/96w). Es entspricht darüber hinaus ständiger Rechtsprechung und damit im Einklang auch der herrschenden Meinung im Schrifttum, welche das Rekursgericht zutreffend beachtet hat, daß einer Tochter ein Dotationsanspruch im Sinne der §§ ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs1 C2d3AußStrG §14 Abs2 Z1 B1AußStrG §144 Abs3UVG §15 Abs3UVG §28
Rechtssatz: Auch gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, in dem über Einwendungen des Unterhaltsschuldners gegen den Rückforderungsanspruch des Bundes im Außerstreitverfahren nach § 28 UVG aufgrund gewährter Vorschüsse nach § 4 Z 2 UVG entschieden wird, ist der Revisionsrekurs nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig, soferne der Anspruch fünfzigtausend... mehr lesen...
Begründung: Die Republik Österreich, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien richtete am 26.1.1994 zu Uv 122/000029 an den Vater und Unterhaltsschuldner Hans V***** folgendes Aufforderungsschreiben: "Betrifft UV-Sache Michael V*****, geboren 25.9.1973, Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen gemäß §§ 29, 30 UVG. "Betrifft UV-Sache Michael V*****, geboren 25.9.1973, Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen gemäß Paragraphen 29,, 30 UVG. Auf Grund des Beschlu... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit von der beklagten Gebietskrankenkasse die Zahlung von Krankengeld. Sein Antrag auf Ablehnung des in erster Instanz tätigen Vorsitzenden des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgerichtes wegen Befangenheit wurde mit Beschluß des zuständigen Senates dieses Gerichtshofes abgewiesen. Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzuläss... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem der Antrag der beklagten Partei, den erkennenden Senat wegen Befangenheit abzulehnen, abgewiesen wurde, keine Folge. Gegen diesen Beschluß richtet sich der als "außerordentlich" bezeichnete Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Ablehnungsantrages abzuändern. Recht... mehr lesen...
Begründung: Beim Landesgericht Klagenfurt sind zu AZ 29 Cg 33/94k, 29 Cg 83/94p und 29 Cg 96/96b drei Zivilprozesse mit erheblichen Streitwerten anhängig, an denen der Ablehnungswerber als klagende bzw beklagte Partei beteiligt ist und die nach Richterwechsel von der Richterin des Landesgerichts Dr. Ulrike S***** (im folgenden nur Verhandlungsrichterin) zu verhandeln und entscheiden sind. Im Verfahren AZ 29 Cg 33/94k hielt die Verhandlungsrichterin in der Tagsatzung zur mündlichen S... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Söhne der Verstorbenen Dr.Dipl.Ing.Bruno M***** und Walter M***** lehnten mit Eingabe vom 16.10.1995 (ON 31) den vom Erstgericht bestellten Gerichtskommissär Notar Dr.Alois R***** wegen Befangenheit nach § 6 GKoärG iVm § 21 JN ab. Die die Ablehnung zurückweisende Entscheidung des Bezirksgerichtes Reutte (ON 61) wurde mit dem angefochtenen Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck bestätigt und der Revisionsrekurs für n... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, die Exekutionsführung in den Hälfteanteil der ihr gehörigen Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** W*****, zur Hereinbringung der Forderung von S 4,285.289,37 sA zu dulden. Eventualiter begehrt die Klägerin S 1,060.000,-- sA. Die Klägerin beantragt weiters, die Klage im Grundbuch anzumerken. Das Erstgericht bewilligte den Antrag; es ersuchte das Grundbuchsgericht, die Eintragung zu vollziehen und die Beteiligt... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 C1aZPO §528 Abs2 Z2 K
Rechtssatz: Die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der die Zuständigkeit des Erstgerichts bejaht wurde, ist im Außerstreitverfahren unanfechtbar, auch wenn eine dem § 528 Abs 2 Z 2 ZPO entsprechende Bestimmung nicht in das AußStrG aufgenommen wurde. Entscheidungstexte 7 Ob 2242/96y Entscheidungstext OGH 09.10.1996 7 Ob 2242/96y ... mehr lesen...