TE OGH 1990/3/22 7Ob544/90

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Veröffentlicht am 22.03.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache des Ing.Helmut H***, Pensionist, Bad Goisern, Wiesen 5, vertreten durch DDr.Manfred Nordmeyer, Rechtsanwalt in Wels, wider Gertrud H***, Hausgehilfin, Linz, Arnleitnerweg 7, vertreten durch Dr.Hans Riegler, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen Ablehnung des Prozeßrichters infolge Revisionsrekurses des Ing.Helmut H*** gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgericht vom 30.Dezember 1989, GZ R 1104/89-8, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 20.November 1989, GZ Jv 640/89-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Vorsteher des Bezirksgerichtes erkannte die Ablehnung des Prozeßrichters als nicht berechtigt und wies demgemäß den Ablehnungsantrag des Ing.Helmut H*** zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Ing.Helmut H*** ist unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung einer Ablehnung bestätigt wurde, ein weiterer Revisionsrekurs unzulässig (RZ 1967, 71; SZ 18/6; 7 Ob 722/87 uva). Der Hinweis des Rechtsmittelwerbers darauf, daß es sich bei § 24 JN um eine Sondervorschrift handelt, ist ebensowenig stichhältig wie seine Berufung auf § 3 Abs. 2 JN. Regelt § 24 JN als Sondernorm den Rechtsmittelzug in Ablehnungssachen abschließend, kommt gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung der Ablehnung bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel in Betracht, weil im § 24 Abs. 2 JN ein solches nicht vorgesehen ist. Enthält § 24 Abs. 2 JN keine abschließende Regelung, kommen für die Beurteilung der Frage, ob gegen die Entscheidung der zweiten Instanz ein weiterer Rechtszug möglich ist, die allgemeinen Bestimmungen der §§ 514 ff ZPO und somit auch die des § 528 ZPO zur Anwendung. Nach § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO ist jedoch, von der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen, gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist (vgl. auch Fasching I 212). Nach § 3 Abs. 2 JN ist der Oberste Gerichtshof als dritte Instanz nur insoweit zur Entscheidung berufen, als das Gesetz seine Anrufung nicht ausschließt (Fasching aaO 165). Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Anmerkung

E20085

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00544.9.0322.000

Dokumentnummer

JJT_19900322_OGH0002_0070OB00544_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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