TE OGH 1990/2/22 7Ob527/90

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Veröffentlicht am 22.02.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Elisabeth B***, geboren am 29. September 1914, Wien 15., Meiselstraße 37/2/13, infolge Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 13. Dezember 1989, GZ 44 R 670/89-58, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 30. August 1989, GZ 3 Sw 23/87-45, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 22. September 1988 (ON 18) bestellte das Erstgericht für die Betroffene Dr. Manfred S*** zum Sachwalter und betraute ihn mit ihrer Vertretung vor Ämtern und Behörden sowie mit der Einkommens- und Vermögensverwaltung.

Am 23. Mai 1989 legte der Sachwalter Rechnung für das Jahr 1988, die bei einem Einkommen aus Sozialhilfe von S 24.270,-, Zinsen von S 4,30 sowie Ausgaben für Unterhalt von S 21.200,-, Stempelmarken S 400,- und Kontospesen von S 47,30 einen am Pensionskonto der Betroffenen erliegenden Überschuß von S 2.627,- ergab. Weiters ersuchte der Sachwalter um Festsetzung seiner Belohnung mit S 2.600,-.

Das Erstgericht genehmigte diese Rechnungslegung und setzte die Belohnung des Sachwalters antragsgemäß fest.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes. Die Pflegschaftsrechnung sei durch die vorliegenden Kontoauszüge und Quittungen gedeckt. Daß der Sachwalter der Betroffenen Einnahmen (Sonderzahlungen) vorenthalten hätte, sei daher nicht richtig. Der Belohnungsanspruch des Sachwalters sei im Hinblick auf dessen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vertretung der Betroffenen vor Behörden angemessen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Betroffenen, der nicht zulässig ist.

Gegen bestätigende Beschlüsse ist im Verfahren außer Streitsachen gemäß § 16 Abs 1 AußStrG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989 BGBl 343) der Revisionsrekurs nur wegen einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (JBl 1975, 547; NZ 1973, 77 uva). Die genehmigte Rechnung des Sachwalters entspricht den Bestimmungen der §§ 219, 204 ff AußStrG. Mit der - durch nichts

belegten - Behauptung, der Sachwalter habe ihr Einkünfte vorenthalten, bekämpft die Rechtsmittelwerberin in unzulässiger Weise nur die Feststellungen der Vorinstanzen. Die Ausführung einer Nichtigkeit oder einer Aktenwidrigkeit kann dem Rechtsmittel überhaupt nicht entnommen werden.

Soweit die Betroffene aber auch die Entscheidung über die Entlohnung des Sachwalters bekämpft, steht ihrer Anfechtung § 14 Abs 2 AußStrG entgegen, wonach ua Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt unzulässig sind. Zum Kostenpunkt gehören auch die Kosten von Kuratoren (GlUNr 7.345), Vormündern (EFSlg 39.764) und Sachwaltern (7 Ob 615/88; 6 Ob 676/88). Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E20091

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00527.9.0222.000

Dokumentnummer

JJT_19900222_OGH0002_0070OB00527_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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