Norm: AußStrG §14 Abs2 Z3 C3cAußStrG idF WGN 1997 §14 Abs2 Z2 D2bZPO §528 Abs2 Z4 D2
Rechtssatz: "Über die Verfahrenshilfe" sind Rechtsmittel auch gegen zweitinstanzliche Entscheidungen, mit welchen eine Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt wird, jedenfalls unzulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 575/93 Entscheidungstext OGH 02.07.1993 1 Ob 575/93 Veröff: RZ 19... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2AußStrG 2005 §62 Abs1 A5AußStrG 2005 §62 Abs1 B2aAußStrG 2005 §62 Abs1 B2bAußStrG 2005 §62 Abs1 B2cZPO §528 Abs2 K
Rechtssatz: Trotz des - erst durch die Erweiterte Wertgrenzen - Novelle 1989 in die Gesetzessprache eingeführten - Begriffs "Revisionsrekurs" liegt in bezug auf Zurückweisungsbeschlüsse der Rekursgerichte keine planwidrige Gesetzeslücke vor. In den Fällen des § 528 Abs 2 ZPO (vor der WGN 1989: 528 Abs 1 Z 3 bi... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs2 Satz1AußStrG §14 Abs2 Z1 C3a
Rechtssatz: Unter zwingenden Bewertungsvorschriften sind Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen (etwa den Einheitswert gem § 60 Abs 2 JN, auch iVm § 57 JN) oder starre Berechnungsmethoden vorgeben (zB §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3 oder 58 JN). Eine Bewertung, die dem Rekursgericht einen... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 Z1 C3aLiegTeilG §17 Abs2
Rechtssatz: § 17 Abs 2 LiegTeilG enthält keine zwingende Bewertungsvorschrift im Sinne des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG. Entscheidungstexte 5 Ob 54/93 Entscheidungstext OGH 29.06.1993 5 Ob 54/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010767 D... mehr lesen...
Begründung: Mit Punkt 3. des Beschlusses vom 24.August 1992, ON 97, bestimmte das Erstgericht - nach verlassenschaftsbehördlicher Genehmigung eines Erbteilungsübereinkommens - die restlichen Gebühren des Gerichtskommissärs, eines öffentlichen Notars in Wien, antragsgemäß mit 38.988 S incl. Barauslagen, USt sowie Bundesstempel- und Gerichtskostenmarken. Der Beschluß wurde nach der Aktenlage (Rückschein bei ON 97) dem Rechtsfreund zweier Miterben am 9. September 1992 zugestellt. D... mehr lesen...
Begründung: Im Verfahren zur Entscheidung über einen Unterhaltserhöhungsantrag der Minderjährigen holte das Erstgericht zur Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage das Gutachten eines Buchsachverständigen ein, der dafür Gebühren im Gesamtbetrag von S 10.320,-- verzeichnete. Der Vater äußerte sich zu diesem Gebührenanspruch nicht. Das Erstgericht bestimmte die Gebühren antragsgemäß, ordnete deren Auszahlung aus Amtsgeldern an und sprach gemäß § 2 Abs 2 GEG aus, daß der Vater d... mehr lesen...
Begründung: Die Revisionsrekurswerberin verweigerte ihrem geschiedenen Gatten mit zwei Ausnahmen das mit Beschluß vom 16.12.1988 (ON 50) diesem an jedem ersten Freitag im Monat und jedem dritten Sonntag im Monat über einige Stunden untertags eingeräumte Recht, das gemeinsame Kind, die mj. Xenia B***** zu besuchen. Über Antrag des Vaters wurden über sie vier Beugestrafen (zuletzt mit Beschluß vom 22.11.1990 = ON 161) in der Gesamthöhe von S 55.000,-- rechtskräftig verhängt. Mit r... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 31.August 1992, ON 26 dA, verwies das Erstgericht die erbserklärte Testamentserbin mit dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf das ihr im erblasserischen Testament vom 5.Oktober 1990 eingeräumte Wohnungsrecht in der im 1.Stock des Hauses Langenzersdorf, Friedhofstraße 28, gelegenen Wohnung auf den Rechtsweg (Punkt 9), weiters trug es die Berichtigung der unter einem bestimmten Gebühren und Barauslagen des Gerichtskommissärs der Testamentserbin bin... mehr lesen...
Begründung: Gegen den Verpflichteten ist zu E 19/92 des Bezirksgerichtes Leibnitz zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung der betreibenden Partei das Zwangsversteigerungsverfahren anhängig. Der Verpflichtete lehnte den mit der Exekutionssache befaßten Vorsteher des Bezirksgerichtes wegen Befangenheit ab. Das Erstgericht als nach § 23 JN zur Entscheidung berufener Gerichtshof wies die Ablehnung zurück (§ 24 Abs 2 JN). Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Abl... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z2 C3bAußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z4 C3dAußStrG idF WGN 1997 §14 Abs2 Z1 D2aAußStrG idF WGN 1997 §14 Abs2 Z3 D2cAußStrG 2005 §62 Abs2 Z1 B2aAußStrG 2005 §62 Abs2 Z2 B2bAußStrG 2005 §62 Abs2 Z3 B2c
Rechtssatz: Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt (Z 2) und über die Gebühren der Sachverständigen (Z 4) jedenfalls (dh absolut) unzulässig. Das... mehr lesen...
Begründung: Dr.Walter Kausel übte im vorliegenden Verlassenschaftsverfahren bis zur Erlangung der Eigenberechtigung des Erben das Amt eines Kollisionskurators und im Anschluß daran das eines Verlassenschaftskurators aus; seit 13.8.1990 ist er zum Separationskurator bestellt. Bereits mit Beschluß vom 5.6.1985 (ON 1071) war Dr.Walter Kausel ermächtigt worden, aconto seiner Belohnung als Kollisionskurator monatlich S 172.500 der Masse zu entnehmen. Mit Beschluß vom 21.2.1990 (ON 17... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Sohn der Verstorbenen Walter L***** lehnte mit Eingabe vom 21.10.1991 (ON 11) den zuständigen Verlassenschaftsrichter Dr.K***** (und sämtliche Richter des Bezirksgerichtes Donaustadt) als befangen ab. Die die Ablehnung zurückweisende Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (ON 20) wurde mit dem angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien bestätigt und der Revisionsrekurs für jedenfalls unz... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bestimmte mit Beschluß ON 29 die Gebühren des dem Unterhaltsbemessungsverfahren zugezogenen Sachverständigen mit S 975,-- und sprach aus, daß ein Ersatz der Sachverständigengebühren nicht stattfinde. Auf Grund Rekurses des Bundesschatzes hob das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß in seinem Ausspruch, daß ein Ersatz der Sachverständigengebühren nicht stattfinde, als nichtig auf. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig s... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß verminderte das Rekursgericht die Gebühren des Gerichtskommissärs ***** für die Durchführung des Ausfolgungsverfahrens auf S 3.699,60; es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (§ 14 Abs 2 Z 2 AußStrG). Der Beschluß wurde dem Gerichtskommissär am 20.8.1992 zugestellt. Der am 18.9.1992 überreichte Revisionsrekurs des Gerichtskommissärs ist unzulässig und überdies verspätet. Rechtliche Beurteilung... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bestimmte die Belohnung des Verlassenschaftsgerichtes und den diesem zustehenden Aufwandersatz. Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Verlassenschaftskurator erhobenen Rekurs teilweise dahin Folge, daß höhere Beträge als Belohnung und Aufwandersatz zuerkannt wurden, allerdings nicht in der vom Verlassenschaftskurator begehrten Höhe. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revis... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §13 Abs2AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z1 C2d8AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z1 C3aGBG §126JN §55 Abs1 Z1
Rechtssatz: Geht es der Revisionsrekurswerberin (Hypothekargläubigerin) nur um die Rettung ihres Pfandrechtes, bildet also nur dessen Wert den Entscheidungsgegenstand, so hat eine Zusammenrechnung des Wertes des Entscheidungsgegenstandes betreffend Eigentumseinverleibung und Pfandrechtslöschung nicht stattzufinden, ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §13 Abs2AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z1 C2d8AußStrG idF WGN 1989 §14 Ab2 Z1 C3aGBG §126JN §55 Abs1 Z1
Rechtssatz: Der im § 55 Abs 1 Z 1 JN für die Zusammenrechnung von Ansprüchen geforderte rechtliche Zusammenhang liegt vor, wenn der Verbücherung des Eigentumsrechtes der Antragstellerin an allen drei Liegenschaften ein einheitliches Rechtsgeschäft zugrunde liegt und auch die Rekurswerberin der drohenden Löschung eine... mehr lesen...
Begründung: Über das Vermögen des seinerzeitigen Eigentümers der im
Kopf: dieses Beschlusses genannten Liegenschaft wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 4.6.1991 das Konkursverfahren eröffnet. Noch vor der Konkurseröffnung war auf der Liegenschaft des Gemeinschuldners die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung mit Rechtswirksamkeit bis 11.3.1992 angemerkt worden. Im Range nachfolgend sind exekutive Pfandrechte einverleibt, darunter eines zugunsten der Revisionsre... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z1 C3aAußStrG idF WGN 1997 §14 Abs2 Z1 D2a
Rechtssatz: Diese absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gilt selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Entscheidungstexte 7 Ob 599/92 Entscheidungstext OGH 01.10.1992 7 Ob 599/92 1 Ob 546/93 En... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach § 14 Abs.2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld S 50.000,-- nicht übersteigt. Diese absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gilt selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt (vgl. Fasching, ZPR2 Rz 1858 iVm Rz 2017/2). Eine Ausnahme gilt, w... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z4 C3d
Rechtssatz: Der Rekurs an den OGH ist jedenfalls unzulässig, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die Gebühren von Sachverständigen betrifft, zu zählen und rein formelle Beschlüsse der zweiten Instanz, mit welchen ein Rekurs gegen einen Kostenbeschluß oder Gebührenbeschluß zurückgewiesen wird. Entscheidungstexte 5 Ob 517/92 Entscheidun... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 4. Mai 1992, 15 SW 3/89-94, bestimmte das Erstgericht die Gebühren des SV Dipl.Ing.Dr.techn.Erwin M***** für die Erstattung von Befund und Gutachten über den Verkehrswert einer der Betroffenen gehörigen Liegenschaft mit S 6.036,--, wobei es unter einem der Sachwalterin die Überweisung dieses Betrages an den Sachverständigen auftrug. Das Gericht zweiter Instanz wies den von der Betroffenen selbst gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs zurück, weil e... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Mutter der Minderjährigen wurde am 29. Oktober 1987 geschieden. Mit Beschluß vom 8. September 1988 verpflichtete das Erstgericht den geschiedenen Ehemann der Mutter - als vermuteten Vater - zu monatlichen Unterhaltsleistungen für das Kind in Höhe von S 1.000,-- vom 1. August 1988 an; mit Beschluß vom 11. Juli 1990 gewährte es der Minderjährigen für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1993 Unterhaltsvorschüsse von monatlich S 1.000,-- gemäß den §§ 3 und... mehr lesen...