Norm: AngG §25AngG §27 D
Rechtssatz: Ob ein Tatbestand einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Lösung darstellt, ist nicht nach der subjektiven Einschätzung des Erklärenden, sondern stets nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 146/87 Entscheidungstext OGH 27.01.1988 9 ObA 146/87 9 ObA 68/02v ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 16. Mai 1980 Angestellter der beklagten Partei. Er hatte die Aufgabe, die täglich einlaufenden Unterlagen über Insolvenzfälle in der Druckerei sofort abzuziehen, damit diese Unterlagen nach Bearbeitung durch die Insolvenzabteilung noch am selben Tag an die Gläubiger verschickt werden konnten. Am 5. Juni 1984 wurde der Kläger wegen Fernbleibens von der Arbeit entlassen. Mit der Behauptung, die Entlassung sei zu Unrecht erfolgt, weil er gesun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat die in der Revision allein aufgeworfenen Fragen der mangelnden Rechtfertigung der Entlassung des Klägers und des fehlenden Anspruches der Beklagten auf die vereinbarte Konventionalstrafe richtig gelöst. Es reicht daher aus, auf die zutreffende
Begründung: des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteiles - was das auf Zahlung gerichtete Begehren anlangt - zutrifft, genügt es auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Eine einseitige Auflösungserklärung kann - sobald sie dem anderen Teil zugegangen und damit wirksam geworden ist - nur sofort oder mit Zustimmung des Erklärungsempfängers einseitig zurückgenommen werden (Arb. 10.155 = JBl. 1983, 559 = DRdA 1986... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der Beklagten seit 15. November 1979 als Vorarbeiterin beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Reinigungsunternehmen, das unter anderem in Spitälern vertraglich festgelegte Reinigungsarbeiten druchführt. Die Klägerin wurde von der Beklagten im Krankenhaus der B*** B*** eingesetzt und es unterstanden ihr im Durchschnitt 8 Arbeiterinnen. Am 20. März 1985 wurde sie entlassen. Mit der Behauptung, ihre Entlassung sei ungerechtfertigt erfolgt, be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat die in der Revision allein aufgeworfene Frage der Wertung des Gesamtverhaltens des Klägers als vorzeitigen Austritt zutreffend gelöst (vgl. DRda 1986/22). Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die Kostenentscheidung ist in § 52 Abs. 2 ZPO begründet. Anmerkung E12622 Europe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin, welche eine gebürtige Philippinin ist und die deutsche Sprache im Wort nur mangelhaft und in der Schrift überhaupt nicht beherrscht, war bei der Beklagten seit 4. März 1981 als Stubenmädchen beschäftigt. Mit der Behauptung, sie habe mit Schreiben vom 15. November 1984 ihren berechtigten Austritt erklärt, begehrte sie letztlich den der Höhe nach unbestrittenen Betrag von S 35.150,50 brutto sA an Kündigungsentschädigung und Abfertigung. Nachdem sie... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit der Behauptung, sie sei trotz ihrer Schwangerschaft vom Beklagten ungerechtfertigt entlassen worden, begehrt die Klägerin den der Höhe nach nicht mehr bestrittenen Betrag von S 30.040 brutto sA abzüglich S 17.000 netto und die Feststellung, daß ihr Arbeitsverhältnis über den 12. August 1986 hinaus fortbestehe. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe am 11. August 1986 ihre persönlichen Gegenstände aus dem Geschäftslokal entfernt un... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die
Begründung: des angefochtenen Urteils ist zutreffend, so daß es genügt, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Anmerkung E12385 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1987:009OBA00150.87.1104.000 Dokumentnummer JJT_19871104_OGH0002_009OBA00150_8700000_0... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger, der Mechanikermeister ist, war bei der Beklagten seit 1.Jänner 1977 als Werkstättenleiter, Werkmeister und Lehrlingsausbilder im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Am 24. März 1986 wurde er entlassen. Mit der Behauptung, die Entlassung sei ungerechtfertigt, begehrte der Kläger von der Beklagten den der Höhe nach unbestrittenen Betrag von S 286.093,17 brutto s.A. an Kündigungsentschädigung, anteiligen Sonderzahlungen, Abfertigung und Urlaubsentschä... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteiles zutreffend ist, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend sei die einen ähnlichen Fall betreffende Entscheidung RdW 1986, 249, erwähnt, in der der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat, daß dann, wenn der Arbeitgeber zu erkennen gegeben hat, daß er auf genaue Einhaltung der Arbeitszeit keinen besonderen Wert legt, weil ihm der Arbeitse... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu der in der Revision allein aufgeworfenen Frage der Berechtigung der Entlassung des Klägers sind zutreffend. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet. Anmerkung E12155 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OG... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Im übrigen ist das angefochtene Urteil, was die Berechtigung der Entlassung betrifft, zutreffend begründet. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Anmerkung E11870 ... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z4 E4eArbVG §101BAG §18 Abs1
Rechtssatz: Weigert sich ein Angestellter während der Behaltezeit in einer anderen Filiale desselben Einzelhandelsunternehmens seine geschuldete Arbeit (ohne Verschlechterung der Arbeitsbedingungen) zu leisten, setzt er den Entlassungsgrund des § 27 Z 4 AngG. Entscheidungstexte 14 ObA 85/87 Entscheidungstext OGH 16.09.1987 14 ObA 85/8... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 1. August 1980 bis 31. Juli 1983 bei der Beklagten im Lehrberuf "Einzelhandelskaufmann" als Lehrling beschäftigt. Nach dem Lehrvertrag war als Gegenstand des Betriebes der Gemischtwarenhandel (Lebens- und Genußmittel) und als Standort der Betriebsstätte, in welcher die Klägerin im wesentlichen ausgebildet wurde, Innsbruck, Maximilianstraße, angeführt. Nach dem Ende des Lehrverhältnisses setzte die Klägerin ihre Arbeit in derselben Filiale ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war im Geschäftshaus der beklagten Partei seit 2. September 1985 als Leiterin der Lebensmittelabteilung und des Cafes beschäftigt. Am 19. Juni 1986 wurde sie entlassen. Die Klägerin behauptet, ungerechtfertigt entlassen worden zu sein und begehrt an Gehalt vom 1. bis 19. Juni 1986, Kündigungsentschädigung samt aliquoten Sonderzahlungen bis 30. September 1986, Urlaubsentschädigung und Abfertigung einen Betrag von insgesamt S 243.933,39 brutto abzüg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die Revision wurde zwar an das seit 1. Jänner 1987 nicht mehr bestehende Arbeitsgericht Zell am See gerichtet und am letzten Tag der Revisionsfrist zur Post gegeben. Sie ist aber dennoch als rechtzeitig anzusehen, da sie sinngemäß als beim Bezirksgericht des maßgebenden Gerichtstagsortes angebracht angesehen werden kann (Kuderna ASGG 158 und 165). Diese Erwägungen gelten auch für die ebenfalls an das Arbeitsgericht ... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z1 E1c
Rechtssatz: Die Arbeit eines angestellten Reisenden setzt eine besondere Vertrauenswürdigkeit voraus, da weder eine exakte Überwachung der Arbeitszeit noch eine genaue Kontrolle seiner Tätigkeit möglich ist, sondern der Arbeitgeber im wesentlichen auf die Richtigkeit der Berichte und Angaben des Reisenden angewiesen ist (Arb 10017). Die mehrfache dienstliche Irreführung des Arbeitgebers kann daher nicht mehr als bloße Unko... mehr lesen...
Norm: AngG §27 A6
Rechtssatz: Das Verhalten eines Ehegatten, das bei einem familienfremden Arbeitnehmer als Entlassungsgrund zu werten wäre, ist bei einem Zusammentreffen ehelicher Rechte und Pflichten mit Rechten und Pflichten aus einem zwischen Ehegatten begründeten Arbeitsverhältnis in der Regel anders zu bewerten und muß mit Rücksicht auf das Eheverhältnis nicht in allen Fällen den sofortigen Abbruch der dienstlichen Beziehungen rechtfertig... mehr lesen...
Norm: AngG §27 C1
Rechtssatz: Die Annahme unberechtigter Vorteile von über Schilling 20.000,-- von dritten Personen ohne Wissen und Willen des Arbeitgeber ist ein krasser Vertrauensbruch, der dadurch, daß der Arbeitnehmer sie immer wieder verlangt hat, ganz besonders schwer wiegt. Da derartige Verfehlungen nur sehr schwer nachweisbar sind, läßt sich das Vertrauen in die nunmehrige Redlichkeit des Arbeitnehmers auch dann nicht wiederherstellen, ... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z1 E1c
Rechtssatz: Es besteht ein Unterschied, ob ein Arbeitnehmer sich durch Alkohol schuldhaft wiederholt in einen solchen Zustand versetzt, daß er seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr nachkommen kann, oder ob sein pathologischer Alkoholmißbrauch bereits einen solchen Grad einer zwanghaften und unbeherrschbaren Krankheit erreicht hat, daß ihm ein neuerlicher Rückfall nicht mehr als Verschulden zugerechnet werden... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z1 E1aAngG §27 Z1 E1c
Rechtssatz: Der persönliche Kontakt der Arbeitnehmer zum Geschäftsinhaber eines Konkurrenzbetriebes stellt keinen Entlassungsgrund dar, da eine persönliche Treuepflicht des Dienstnehmers gegenüber dem Dienstgeber nicht besteht. Auch der Besuch der Arbeitnehmer in einem Konkurrenzlokal während des Urlaubes kann selbst dann nicht als Untreue angesehen werden, wenn die Dienstnehmer angewiesen sind, Konkurrenzlo... mehr lesen...
Norm: AngG §27 BAngG §27 E1
Rechtssatz: Die Erklärung der Ehefrau des Arbeitgebers, sie habe zur Arbeitnehmerin kein Vertrauen mehr, die Arbeitnehmerin solle (unverzüglich) das Haus verlassen, sonst hole sie die Polizei, ist als fristlose Entlassung zu beurteilen. Entscheidungstexte 9 ObA 86/87 Entscheidungstext OGH 02.09.1987 9 ObA 86/87 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten seit 1. Juli 1980 als Chemischreiniger beschäftigt. Am 15. Oktober 1984 wurde er mit der
Begründung: entlassen, daß er am 12. Oktober 1984 die Arbeitsleistung verweigert habe. Mit der Behauptung, er sei ungerechtfertigt entlassen worden, verlangt der Kläger an Abfertigung, Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung den der Höhe nach unbestrittenen Betrag von S 33.298,32 netto sA von der Beklagten. Er habe in der Woche vom ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten seit 15. April 1979 als Vertreter für das Gebiet des westlichen Niederösterreichs mit einem monatlichen Fixum von netto S 15.145 und Provisionsanspruch angestellt. Nach dem Dienstvertrag konnte er die Reisepläne zwar selbst erstellen, war aber verpflichtet, sich bei seiner Arbeitseinteilung im Sinne und Interesse einer optimalen Geschäftsvermittlung an die durch die Kunden vorgegebenen Besuchszeiten zu orientieren. Die Erfüllun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war seit März 1976 im Installationsunternehmen des Beklagten, ihres Ehemannes, als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Sie führte die gesamte Buchhaltung und war über die Geschäftskonten zeichnungsberechtigt. Für einen zu Unternehmenszwecken aufgenommenen Kredit in Höhe von 500.000 S hatte sie die Mithaftung als Bürgin übernommen. Am 17. Juli 1985 wurde sie vom Beklagten entlassen. Mit der Behauptung, ihre Entlassung sei ungerechtfertigt erfolg... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war in der Grazer Filiale der Beklagten seit 27. September 1971 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Am 25. April 1985 wurde sie entlassen. Mit der Behauptung, die Entlassung sei zu Unrecht erfolgt, verlangte sie von der Beklagten S 170.786,-- brutto sA an Abfertigung, Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Klägerin sei Alkoholikerin und sei schon mehrmals wegen alkoholbedingter Verfehlung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war 13 Jahre lang als Arbeiter im Werk der Beklagten in Hohenau mit einem Jahreseinkommen von netto S 220.000,-- beschäftigt. Der Kläger begehrt S 123.424 brutto samt Anhang an Kündigungsentschädigung, Abfertigung und anteiligen Sonderzahlungen und brachte vor, er sei auf Grund von unwahren Beschuldigungen seiner Arbeitskollegin Angela G***, er habe sie am 15.Jänner 1986 zu vergewaltigen versucht, entlassen worden. Tatsächlich habe sich der Vorfall ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Die
Begründung: der angefochtenen Entscheidung ist zutreffend (vgl. Kuderna, Entlassungsrecht 88); es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Im übrigen geht die Rechtsrüge nicht von dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt aus, wonach der Kläger im Zusammenspiel mit den Brüdern Z*** einen Antrag ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Nach § 99 Z 1 ASGG hat das Arbeitsgerichtsgesetz seine Wirksamkeit mit 1. Jänner 1987 verloren. Auch wenn das Kreisgericht Wels als seinerzeit zuständiges Berufungsgericht in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten noch am 28. November 1986 formell eine Neuverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG beschlossen hat, war das Oberlandesgeri... mehr lesen...