Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Unter diesem Revisionsgrund rügt die Revisionswerberin, daß von ihr in der Berufung gerügte Mängel des Verfahrens erster Instanz vom Berufungsgericht zu Unrecht verneint worden seien. Da die im § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, sodaß nun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat die in der Revision allein aufgeworfene Frage der Rechtzeitigkeit der Entlassung des Klägers zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. Anmerkung E15829 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem die Beklagten vermeintliche Feststellungsmängel geltendmachen, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Da die
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Anmerkung E15516 ... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z1 E1cAngG §27 Z6 E6aAngG §27 Z6 E6c
Rechtssatz: Für das Vorliegen von Schuldausschließungsgründen ist der Arbeitnehmer beweispflichtig. Entscheidungstexte 9 ObA 195/88 Entscheidungstext OGH 28.09.1988 9 ObA 195/88 9 ObA 80/91 Entscheidungstext OGH 08.05.1991 9 ObA 80/91 Beisatz: § 48 ASGG (T1) ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Das erhobene Feststellungsbegehren steht mit dem Leistungsbegehren im tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision und sind daher auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens erfüllt (§ 45 Abs 2 ASGG, § 55 Abs 1 Z 1 JN). Der Frage, ob die Überprüfung der Telephonanlage mit Kosten verbunden war, kommt keine entscheidende Bedeutung zu; eine relevante Aktenwidrigkeit... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend wird folgendes ausgeführt: Soweit die Revisionswerberin - mit einem Großteil ihrer zur Rechtsrüge erstatteten Ausführungen - die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft oder nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, erübrigt sich eine Stellungnahme. Die weitere Argumentation, die Kl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Im übrigen genügt es, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend wird folgendes ausgeführt: Wie das Berufungsgericht überzeugend dargelegt hat, ist das Verhalten des Klägers im Hinblick auf den im Bereich der (strafrechtlichen) Geringfügigkeitsgrenze von S 500,-- liegenden Wert der vier... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Anmerkung E15266 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00204.88.0928.000 Dokumentnummer JJT_19880928_OGH0002_009OBA00204_8800000... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend wird folgendes ausgeführt: Eine Ehrenbeleidigung rechtfertigt eine Entlassung im Sinne des § 27 Z 6 AngG, wenn sie nach ihrer Art und den Begleitumständen in besonderem Maße ehrverletzend wirkt, sodaß sie von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Be... mehr lesen...
Norm: AngG §27 BGewO 1859 §82 liti
Rechtssatz: Ist dem Arbeitgeber der Ort der Haft des Arbeitnehmers nicht bekannt, darf er eine schriftliche Entlassungserklärung an die ständige Anschrift des Arbeitnehmers richten, zumindest, wenn er erwarten kann, daß der Empfänger von der Entlassung unter gewöhnlichen Verhältnissen Kenntnis erlangen werde. Entscheidungstexte 9 ObA 207/88 Entscheid... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIIIABGB §914 IIIbABGB §1162 IIAngG §27 BASVG §11 Abs1
Rechtssatz: Die Verweigerung der Ausstellung eines Krankenscheins mit der nicht näher erläuterten
Begründung: , daß der Arbeitnehmer abgemeldet sei, in Verbindung mit der Verweigerung einer Lohnbestätigung mit der verallgemeinernden Behauptung, daß der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gar nichts mehr zu bekommen habe, da er abgemeldet sei, wird von dem im allgemeinen rechtsunkund... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 2. September 1957 bis 10. November 1962 als Lehrling und Geselle und - nach ca zweijähriger Unterbrechung - vom 15. September 1964 bis 19. Februar 1987 neuerlich bei der Beklagten (bzw deren Rechtsvorgänger) als Fernsehtechniker (Angestellter) beschäftigt. Die Zeit vom 2. September 1957 bis 14. September 1964 wurde ihm bei seinem Wiedereintritt als Vordienstzeit angerechnet. Am 19. Februar 1987 wurde der Kläger von der Beklagten entlassen. E... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Die
Begründung: der angefochtenen Entscheidung ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Wie die Revisionswerberin selbst erkennt, ist eine Auflösungserklärung so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Da der Kläger schon in erster Instanz durch eine qualifizierte Person (§ 40 Abs 1 Z 1 ASGG) vertreten war, hatte das Berufungsgericht die Bestimmungen über das Neuerungsverbot nach § 482 ZPO im Berufungsverfahren anzuwenden (§ 63 Abs 1 ASGG). Es hatte auf die vom Kläger erst in der Berufungsschrift gestellten Beweisant... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei ist eine Gesellschaft m.b.H. Ihr einziger Gesellschafter ist der Bund. Der Kläger schloß durch Annahme eines ihm durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Gesellschaft unterbreiteten Anbotes vom 12.Januar 1973 mittels Gegenbriefes vom 18. Januar 1973 einen Dienstvertrag. Nach diesem Vertrag sollte dem Kläger die hauptberuflich auszuübende Geschäftsführung der Gesellschaft obliegen. In diesem Sinne wurde er zum einzelzeichnungsberechtigt... mehr lesen...
Norm: AngG §25AngG §27VBG §32
Rechtssatz: Eine Kündigung nach dem VBG ist vom Arbeitgeber unverzüglich auszusprechen, nachdem ihm der Kündigungsgrund bekannt geworden ist. Ein nicht durch die Einschaltung vom zum Arbeitnehmerschutz berufenen Organen der Personalvertretung veranlasstes Zuwarten von zehn Wochen, während derer dem Arbeitnehmer trotz eines den dienstlichen Bereich betreffenden Fehlverhaltens der bisherige Aufgabenbereich belassen w... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 1. Juni 1981 bis 22. Jänner 1987 bei der beklagten Partei, Bundesministerium für Landesverteidigung, als Heeresvertragsarzt (§ 61 Abs 3 ÄrzteG) beschäftigt und bezog zuletzt ein Gehalt von 20.900 S. Die Anstellung des Klägers erfolgte im Rahmen der Bestimmungen der zwischen der beklagten Partei und der Österreichischen Ärztekammer abgeschlossenen Gesamtvereinbarung. Diese Gesamtvereinbarung hat (auszugsweise) folgenden wesentlichen Inhalt: "... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die Umformulierung des auf "Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung" gerichteten Klagebegehrens in ein solches auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses durch das Berufungsgericht begründet weder eine Nichtigkeit noch einen als Verfahrensmangel zu qualifizierenden Verstoß gegen § 405 ZPO. Das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klageerzählung vom Kläger geme... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Im übrigen ist auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auf die Ausführungen der Revision folgendes zu entgegnen: Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Entlassungstatbestandes der Vertrauensunwürdigkeit nicht deswegen verneint, weil dem Kläger nur fahrlässiges Verhalten anzulaste... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers folgendes zu entgegnen: Die vom Revisionswerber zitierte Zusammenfassung der Feststellungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes "feststeht, daß der Kläger während seiner Arbeitszeit für einen Kollegen eine Arbeit verrichtete... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Im übrigen ist auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revision folgendes zu entgegnen: Zieht man in Betracht, daß der Kläger seine Tätigkeit bei der Beklagten dazu benützt hatte, dieser Lieferanten und Kunden für das im Zeitpunkt der Entlassung bereits gegründet... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit welchem der Revisionswerber lediglich die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO). Im übrigen ist die
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zutreffend. Es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist lediglich auszuführen, daß der in der Rechtsrüge erhobene Vorwurf, de... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war beim Beklagten seit September 1955 vorerst als Lehrling und in der Folge als Gärtner beschäftigt. Am 2. März 1987 wurde er entlassen. Mit der Behauptung, seine Entlassung sei ungerechtfertigt erfolgt, begehrt der Kläger den Betrag von S 278.306,- brutto sA, bestehend aus S 15.200,- an Urlaubsentschädigung für 1986, S 19.334,- an restlichen Sonderzahlungen für 1986, S 11.038,- an anteiligen Sonderzahlungen für 1987, S 41.080,- an Kündigungsentschädigung u... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Mit seinen Ausführungen, die Beklagte habe sein ursprüngliches Arbeitsverhältnis nicht zum 28. Februar 1981 aufgekündigt und mit 1. März 1981 unter geänderten Bedingungen fortgesetzt (vgl. Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 312), bekämpft der Revisionswerber lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, zumal das Be... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z1 E1c
Rechtssatz: Nimmt der Leiter der Kreditabteilung einer Bank die Überprüfung der Sicherheit für einen Großkredit trotz schwerwiegender, gegen die Richtigkeit der abgetretenen Forderungen sprechender Indizien nur oberflächlich vor - nur auf ihre rechnerische Richtigkeit und die Setzung interner Abtretungsvermerke, aber trotz eines Hinweises der Rechtsabteilung auf die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Prüfung nicht dahin, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger wurde vom Beklagten vom 11. Juli 1983 bis 10. Juli 1986 im Lehrberuf "Tischler" ausgebildet und in der "Behaltezeit" (§ 18 BAG) am 6. August 1986 fristlos entlassen. Der Kläger begehrte zuletzt an rückständiger Lehrlingsentschädigung, Kündigungsentschädigung gemäß § 1162 b ABGB samt anteiligen Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung für alten und neuen Urlaub den der Höhe nach außer Streit stehenden Bruttobetrag von S 60.785,-- sA und brachte vor (... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit zu verweisen (§ 48 ASGG). Den Revisionsausführungen, es habe sich herausgestellt, daß der Kläger an etwaigen Malversationen des Kreditkunden R*** auf keinen Fall mitgewirkt habe, so daß es an der für die vom Berufungsgericht angenommene Vertrauensunwürdigkeit erforderlichen vorwerfbaren, gegen seine Arbeitgeberin gerich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Im übrigen ist auf die Richtigkeit der zutreffenden rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revision folgendes zu entgegnen. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der Kläger schon vor dem zur Entlassung führenden Vorfall ausreichend ermahnt und zur Einhaltung seiner P... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war bei der Beklagten seit 17.Februar 1971 beschäftigt. Zuletzt war sie in der Filiale der Beklagten in Wien 12., Kastanienallee, allein als Filialleiterin tätig. Am 10. Februar 1984 wurde sie entlassen. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie S 182.079,68 brutto sA und S 494 netto sA. Ihre Entlassung sei überraschend und unbegründet erfolgt; soweit sie das Geschäftslokal vorzeitig verlassen habe, habe sie Zustellungen durchgeführt. Es habe keine Anordnung ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die
Begründung: des angefochtenen Urteils ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Anmerkung E14493 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00125.88.0601.000 Dokumentnummer JJT_19880601_OGH0002_009OBA00125_8800000_... mehr lesen...