Norm
AngG §27 C1Rechtssatz
Die Annahme unberechtigter Vorteile von über Schilling 20.000,-- von dritten Personen ohne Wissen und Willen des Arbeitgeber ist ein krasser Vertrauensbruch, der dadurch, daß der Arbeitnehmer sie immer wieder verlangt hat, ganz besonders schwer wiegt. Da derartige Verfehlungen nur sehr schwer nachweisbar sind, läßt sich das Vertrauen in die nunmehrige Redlichkeit des Arbeitnehmers auch dann nicht wiederherstellen, wenn seit den Vorfällen mehrere Jahre verstrichen sind. Die Voraussetzungen für die Verwirkung sind daher nicht gegeben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Verschweigung, Verfristung, Verlust, Entlassungsrecht, Zeitpunkt, Verspätung, Untergang, Geschenkannahme, Bestechung, Vertrauensmißbrauch, wichtiger Grund, Erklärung, Ausspruch, vorzeitige Auflösung, Unverzüglichkeit, Rechtzeitigkeit, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029256Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_009OBA00089_8700000_001