RS OGH 1987/9/2 9ObA89/87

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Veröffentlicht am 02.09.1987
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Norm

AngG §27 C1

Rechtssatz

Die Annahme unberechtigter Vorteile von über Schilling 20.000,-- von dritten Personen ohne Wissen und Willen des Arbeitgeber ist ein krasser Vertrauensbruch, der dadurch, daß der Arbeitnehmer sie immer wieder verlangt hat, ganz besonders schwer wiegt. Da derartige Verfehlungen nur sehr schwer nachweisbar sind, läßt sich das Vertrauen in die nunmehrige Redlichkeit des Arbeitnehmers auch dann nicht wiederherstellen, wenn seit den Vorfällen mehrere Jahre verstrichen sind. Die Voraussetzungen für die Verwirkung sind daher nicht gegeben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Verschweigung, Verfristung, Verlust, Entlassungsrecht, Zeitpunkt, Verspätung, Untergang, Geschenkannahme, Bestechung, Vertrauensmißbrauch, wichtiger Grund, Erklärung, Ausspruch, vorzeitige Auflösung, Unverzüglichkeit, Rechtzeitigkeit, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029256

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_009OBA00089_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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