TE OGH 1987/10/21 9ObA104/87 (9ObA105/87, 9ObA106/87)

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Veröffentlicht am 21.10.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Harald Foglar-Deinhardstein und Adolf Klement als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1) Anto J***, Hilfsarbeiter, Edt bei Lambach, Werkstraße 14, 2) Jozo T***, Hilfsarbeiter, Stadl Paura, Schwanenstädterstraße 3, 3) Karlo Z***, Hilfsarbeiter, Edt bei Lambach, Werkstraße 14, sämtliche vertreten durch Mag. Erich G***, Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, Linz, Volksgartenstraße 40, dieser vertreten durch Dr. Harry Zamponi, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei prot. Firma N*** KG, Holzimport und -Export, Stadl Paura, Wimsbacherstraße 20, vertreten durch Dr. Gernot Kusatz, Rechtsanwalt in Wels, wegen 27.740,50 S, 54.337,20 S und 53.563,80 S, jeweils brutto sA (Gesamtstreitwert 135.641,50 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Juni 1987, GZ 13 Ra 1028-1030/87-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wels vom 6. November 1986, GZ Cr 283/85-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 6.626,53 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 120 S Barauslagen und 591,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteiles zutreffend ist, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend sei die einen ähnlichen Fall betreffende Entscheidung RdW 1986, 249, erwähnt, in der der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat, daß dann, wenn der Arbeitgeber zu erkennen gegeben hat, daß er auf genaue Einhaltung der Arbeitszeit keinen besonderen Wert legt, weil ihm der Arbeitserfolg des Arbeitnehmers wichtiger ist, und er daher Abweichungen von der Arbeitszeit duldet, eine solche Abweichung innerhalb des bisher geduldeten Ausmaßes nicht die Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers rechtfertigt. Wenn der Arbeitgeber von der bisher eingehaltenen Übung abgehen will, muß er den Arbeitnehmer vorher davon unterrichten.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E12149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:009OBA00104.87.1021.000

Dokumentnummer

JJT_19871021_OGH0002_009OBA00104_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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