Norm
AngG §27 Z1 E1cRechtssatz
Es besteht ein Unterschied, ob ein Arbeitnehmer sich durch Alkohol schuldhaft wiederholt in einen solchen Zustand versetzt, daß er seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr nachkommen kann, oder ob sein pathologischer Alkoholmißbrauch bereits einen solchen Grad einer zwanghaften und unbeherrschbaren Krankheit erreicht hat, daß ihm ein neuerlicher Rückfall nicht mehr als Verschulden zugerechnet werden kann; letzterenfalls liegt ein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten im Sinne des Entlassungstatbestandes des § 27 Z 1 AngG nicht vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Untreue, Vertrauensunwürdigkeit, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Alkoholisierung, Berauschung, Trunksucht, Trunkenheit, Angestellte, VertrauensverwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029834Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_014OBA00075_8700000_002