Norm
AngG §27 Z4 E4eRechtssatz
Weigert sich ein Angestellter während der Behaltezeit in einer anderen Filiale desselben Einzelhandelsunternehmens seine geschuldete Arbeit (ohne Verschlechterung der Arbeitsbedingungen) zu leisten, setzt er den Entlassungsgrund des § 27 Z 4 AngG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Beharrlichkeit, beharrliche Dienstverweigerung, Arbeitsverweigerung, Verweigerung, Weigerung, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Dienstleistung, Arbeitsleistung, Unterlassen, Unterlassung, Lehrling, Lehrverhältnis, Mitwirkung, Versetzung, Betriebsrat, Zweigstelle, PflichtenvernachlässigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029740Dokumentnummer
JJR_19870916_OGH0002_014OBA00085_8700000_001