RS OGH 1987/9/16 14ObA85/87, 8ObA21/98s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1987
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Norm

AngG §27 Z4 E4e
ArbVG §101
BAG §18 Abs1

Rechtssatz

Weigert sich ein Angestellter während der Behaltezeit in einer anderen Filiale desselben Einzelhandelsunternehmens seine geschuldete Arbeit (ohne Verschlechterung der Arbeitsbedingungen) zu leisten, setzt er den Entlassungsgrund des § 27 Z 4 AngG.

Entscheidungstexte

  • 14 ObA 85/87
    Entscheidungstext OGH 16.09.1987 14 ObA 85/87
    Veröff: RdW 1988,140 = SZ 60/174 = Arb 10672
  • 8 ObA 21/98s
    Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 ObA 21/98s
    Auch; nur: Weigert sich ein Angestellter in einer anderen Filiale seine geschuldete Arbeit (ohne Verschlechterung der Arbeitsbedingungen) zu leisten, setzt er den Entlassungsgrund des § 27 Z 4 AngG. (T1); Beisatz: Hier: Zumutbarkeit wurde bei Versetzung in eine andere Filiale desselben Konzerns im selben kleinen Ort bejaht. (T2)

Schlagworte

SW: Beharrlichkeit, beharrliche Dienstverweigerung, Arbeitsverweigerung, Verweigerung, Weigerung, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Dienstleistung, Arbeitsleistung, Unterlassen, Unterlassung, Lehrling, Lehrverhältnis, Mitwirkung, Versetzung, Betriebsrat, Zweigstelle, Pflichtenvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029740

Dokumentnummer

JJR_19870916_OGH0002_014OBA00085_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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