Entscheidungsgründe: Der Kläger behauptet, von der beklagten Partei ungerechtfertigt entlassen worden zu sein. Er begehrt die Zahlung eines der Höhe nach außer Streit stehenden Betrages von S 116.174,34 brutto und S 100,- netto, jeweils sA, an Kündigungsentschädigung, anteiligen Sonderzahlungen, Abfertigung und restliche Urlaubsentschädigung (nach Abzug der erhaltenen Urlaubsabfindung). Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die Entlassung sei gerechtferti... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt mit der Behauptung, am 14. März 1984 ungerechtfertigt entlassen worden zu sein, vom Beklagten, seinem ehemaligen Arbeitgeber, die Zahlung eines der Höhe nach außer Streit stehenden Bruttobetrages von S 54.460,64 sA an Kündigungsentschädigung, Abfertigung und anteiliger Weihnachtsremuneration. Er habe wohl die Frückstückspause um eine halbe Stunde überzogen, doch habe dies der Beklagte seit Jahren toleriert, wenn die verlangte Arbeit geleiste... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrt von den beklagten Parteien - die Zweit- und Drittbeklagten sind Komplementäre der erstbeklagten Partei, der ehemaligen Arbeitgeberin der Klägerin - die Zahlung eines der Höhe nach außer Streit stehenden Betrages von insgesamt S 244.732,27 sA an Kündigungsentschädigung, anteiliger Jahresremuneration, Urlaubsentschädigung und Abfertigung mit der
Begründung: , am 22. April 1984 ungerechtfertigt entlassen worden zu sein. Die beklagten Parteien b... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war seit 17.3.1981 bei der beklagten Partei beschäftigt. Diese sprach am 26.9.1983 die fristlose Entlassung aus. Die Klägerin behauptet, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen worden zu sein, und begehrt an Septembergehalt 1983, Kündigungsentschädigung (bis 31.12.1983), Weihnachtsremuneration und Urlaubsentschädigung abzüglich einer Vorschußzahlung von S 4.000 den der Höhe nach außer Streit gestellten Gesamtbetrag von S 42.455,84 sA. Die beklagt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der beklagten Partei seit 18.1.1971 als Arbeiter beschäftigt. Er wurde am 10.2.1982 entlassen. Er behauptet, dies sei ungerechtfertigt geschehen, und begehrt an Kündigungsentschädigung, Abfertigung, aliquotem Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration sowie Urlaubsentschädigung den der Höhe nach außer Streit stehenden Betrag von insgesamt S 66.419,30 brutto sA. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger kündigten am 26.9.1984 das Hausbesorgerdienstverhältnis der Beklagten zum 31.12.1984 gerichtlich auf; sie begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, die von ihr bewohnte, näher bezeichnete Hausbesorgerwohnung geräumt zu übergeben. Als Kündigungsgrund wurde geltend gemacht, die Beklagte habe die von ihr eingenommenen Geldbeträge aus der Ausgabe von Waschmünzen an die Hausparteien für sich behalten, obwohl sie verpflichtet gewesen sei, die Geldbetr... mehr lesen...
Norm: AngG §27 C1
Rechtssatz: Wird dem Arbeitnehmer bloß eine Verwarnung erteilt und nur für den Wiederholungsfall die Entlassung angedroht, ist darin ein Verzicht auf die Entlassung zu erblicken. Entscheidungstexte 14 Ob 64/86 Entscheidungstext OGH 13.05.1986 14 Ob 64/86 9 ObA 4/87 Entscheidungstext OGH 02.09.1987 9 ObA 4/87 ... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z4 E4g
Rechtssatz: Der Entlassungsgrund der Verleitung zum Ungehorsam erfordert zwar nicht, daß die Verleitung zum Erfolg geführt hat, weil auch der Versuch genügt, setzt aber auf Seiten des Verleitenden eine entsprechende Intensität der Beeinflußung voraus. Ist sie nämlich nur gering, dann kann es nach den Umständen des Einzelfalls und unter Bedachtnahme auf die unter Dienstnehmern üblichen Gespräche an dem Tatbestandsmerkmal de... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z6 E6c
Rechtssatz: Der an den Arbeitgeber (Vorstand) gerichtete Vorwurf, er sei sich über die Voraussetzung einer schriftlichen Verwarnung nicht im klaren, beinhaltet den zwar nicht gerade ehrerbietigen Vorwurf der fehlenden Berechtigung der Verwarnung und der darin zum Ausdruck kommenden Rechtsunkenntnis derjenigen Personen, welche die Verwarnung ausgesprochen hatten; dies ist einem Arbeitnehmer aber grundsätzlich nicht verwehrt... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z4 E4g
Rechtssatz: Die Äußerung "Arbeiten Sie so wenig wie möglich" enthält, für sich allein und wörtlich genommen, die Aufforderung zu einer schwerwiegenden Verletzung von Dienstgeberinteressen. Entscheidungstexte 14 Ob 68/86 Entscheidungstext OGH 13.05.1986 14 Ob 68/86 Veröff: RdW 1986,379 = SZ 59/82 Schlagworte ... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z4 E4g
Rechtssatz: Im allgemeinen wird der Entlassungstatbestand der Verleitung zum Ungehorsam erfüllt, wenn der Angestellte seine Arbeitskollegen zu solchen Handlungen oder Unterlassungen auffordert, deren Verwirklichung durch den Aufforderungen selbst zu dessen Entlassung berechtigen würde, zB die Dienstleistung ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund zu unterlassen, die Dienste zu verweigern oder sich gerechtfertigten Anordnungen ni... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger behauptet, von der beklagten Partei am 14.7.1978 ungerechtfertigt entlassen worden zu sein, und macht die im folgenden noch näher bezeichneten, zum größten Teil von der Frage der Berechtigung der Entlassung abhängigen Ansprüche geltend. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt den Grund und die Höhe der Klagsansprüche und behauptete, den Kläger im wesentlichen deshalb gerechtfertigt entlassen zu haben, weil er in zwei an de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der beklagten Partei seit 3.3.1975 beschäftigt, und zwar ab 1.1.1980 im Angestelltenverhältnis. Er wurde am 19.4.1984 wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit entlassen. Der Kläger begehrt an Kündigungsentschädigung und Abfertigung insgesamt S 170.040,97 brutto sA mit der Behauptung, er habe am 19.4.1984 in seiner Scheidungssache einen dringenden Termin bei seinem Anwalt, Rechtsanwalt Dr. Eberhard Molling, gehabt; diesen Grund habe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war beim Beklagten seit 1.3.1980 als Verkäuferin beschäftigt. Sie wurde am 16.11.1984 mit der
Begründung: entlassen, sie habe eine andere Dienstnehmerin aufgefordert, so wenig wie möglich zu arbeiten. Die Klägerin bestritt, eine solche Äußerung gemacht zu haben, und begehrte wegen unberechtigter vorzeitiger Entlassung zuletzt - nach Einschränkung im Berufungsverfahren - die Bezahlung folgender, der Höhe nach außer Streit stehender Beträge: 1.) Künd... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war seit 1.5.1977 in den von der beklagten Partei in Bad Gleichenberg geführten Villen "Albrecht" und "Sophie" als Hausdame angestellt. Mit Schreiben vom 15.12.1983 wurde sie entlassen. Mit der Behauptung, daß diese Entlassung ohne rechtfertigenden Grund ausgesprochen worden sei, begehrt die Klägerin von der beklagten Partei die Zahlung von S 37.086,-- an Kündigungsentschädigung, Wohnungsbeihilfe und Abfertigung; für insgesamt 202 Überstunden gebü... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z4 E4bAngG §27 Z4 E4d
Rechtssatz: Ist ein Arbeitsversäumnis im Einzelfall als gerechtfertigt anzusehen, weil sich der Angestellte auf einen rechtmäßigen Hinderungsgrund berufen und das Unterlassen der Dienstleistung deshalb nicht als pflichtwidrig angesehen werden kann, dann ist eine Entlassung nach § 27 Z 4, erster Fall AngG ausgeschlossen. Das trifft vor allem dann zu, wenn das Fernbleiben vom Arbeitsplatz durch eine gesetzlich... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z4 E4d
Rechtssatz: Was den Arbeitgeber zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigt, ist das Nichteinhalten der durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag festgesetzten Arbeitszeit, also eine Verletzung der vom Angestellten durch den Abschluß des Arbeitsvertrages übernommenen Pflicht zur Arbeitsleistung. Entscheidungstexte 4 Ob 35/85 Ents... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1.12.1980 bei der beklagten Gesellschaft mbH als Berufsdetektiv-Assistent beschäftigt und in dieser Eigenschaft zuletzt mit der Überwachung der drei TIROLER I***-Märkte betraut. Mit der Behauptung, daß er im September 1982 grundlos entlassen worden sei, begehrt er zu 2 Cr 315/82 des Erstgerichtes - die damit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundene Rechtssache 2 Cr 391/82 ist bereits rechtskräftig erledigt - von der beklagten... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt vom Beklagten, seinem ehemaligen Arbeitgeber, die Zahlung eines Betrages von 31.199,56 S brutto samt Anhang an Kündigungsentschädigung, anteiligen Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung mit der Behauptung, am 10.Mai 1984 während der bis 30.Juni 1984 währenden Behaltezeit ungerechtfertigt entlassen worden zu sein. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die Entlassung sei deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger häufig verspätet zur... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z1 E1c
Rechtssatz: Die Unterlassung der Meldung und Verwahrung eines Fundes entgegen den Dienstpflichten erfüllt die Voraussetzungen des dritten Entlassungstatbestandes des § 27 Z 1 AngG. Entscheidungstexte 14 Ob 4/86 Entscheidungstext OGH 18.02.1986 14 Ob 4/86 Schlagworte SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichti... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt von der beklagten Partei, seiner ehemaligen Arbeitgeberin, die Zahlung eines Betrages von S 89.418,50 sA an Kündigungsentschädigung und Abfertigung mit der
Begründung: , er sei am 14.12.1983 ungerechtfertigt entlassen worden. Im übrigen sei die Entlassung verspätet ausgesprochen worden, weil die beklagte Partei spätestens am 10.12.1983 von dem Entlassungsgrund Kenntnis erlangt habe. Der Kläger sei von der auf Grund einer Anzeige der beklagten ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1. Juli 1977 bei der Beklagten als Schaffner, Wagenführer und zuletzt als Busfahrer beschäftigt. Mit Schreiben der Beklagten vom 27. Dezember 1983 wurde sein Dienstverhältnis im Sinn des § 58 Abs 3 lit a, c und d der Dienst- und Besoldungsordnung für die Angestellten Österreichischer Privatbahnunternehmungen (DBO) unter Wahrung der dreimonatigen Kündigungsfrist zum 31. März 1984 aufgekündigt. Der Kläger begehrt die Feststellung, sein Dienst... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt von der beklagten Partei, seiner ehemaligen Arbeitgeberin, im Revisionsverfahren noch die Zahlung eines der Höhe nach außer Streit stehenden Betrages von S 57.043,36 sA an Kündigungs- und Urlaubsentschädigung, Urlaubsabfindung und Weihnachtsremuneration sowie Abfertigung mit der Behauptung, am 18. März 1983 ungerechtfertigt entlassen worden zu sein. Er begehrt ferner die Zahlung eines restlichen Entgeltbetrages von S 404,15 sA. Die beklagte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt von der beklagten Partei, seiner ehemaligen Arbeitgeberin, die Zahlung eines Betrages von S 380.167,30 sA mit der Behauptung, er sei am 21.5.1981 ungerechtfertigt entlassen worden. Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Die Entlassung sei gerechtfertigt, weil anläßlich einer am 21.5.1981 im Wiener Verkaufsbüro der beklagten Partei erfolgten Buchprüfung Unregelmäßigkeiten in der vom Kläger vorgenommenen Geschäftsgebarung festgestellt ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war beim Beklagten vom 1.7.1983 bis 31.12.1983 als Arbeiter und anschließend bis zu seiner Entlassung am 9.3.1984 als Angestellter beschäftigt. Er begehrt mit der Behauptung, die Entlassung sei nicht gerechtfertigt gewesen, vom Beklagten den Betrag von S 77.329,53 brutto sA als Kündigungsentschädigung. Der Beklagte stellte das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit, beantragte jedoch, es abzuweisen, und wendete ein, die Entlassung sei gerechtfertigt... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z3 E3
Rechtssatz: Der erste Tatbestand des § 27 Z 3 AngG ist ein Dauertatbestand. Entscheidungstexte 4 Ob 143/85 Entscheidungstext OGH 26.11.1985 4 Ob 143/85 Schlagworte SW: selbständiges kaufmännisches Unternehmen, Betrieb, betreiben,
Gründung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Ende, Beendigung,
vorzeitige Auflösung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt von der beklagten Partei, seiner ehemaligen Arbeitgeberin, die Zahlung eines Betrages von insgesamt S 153.848,-- sA an Kündigungsentschädigung, Abfertigung und Urlaubsentschädigung (für ein nach der Entlassung neu begonnenes Urlaubsjahr) mit der
Begründung: , er sei am 10.4.1984 ungerechtfertigt entlassen worden. Er habe mit Wissen der beklagten Partei seit September 1983 ein selbständiges Handelsunternehmen betrieben. Dieser Umstand sei von der... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war bei der beklagten Partei seit 2. 11. 1978 als technischer Betriebsleiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis sollte vereinbarungsgemäß mit Ende September 1981 enden. Am 25. 3. 1981 wurde der Kläger fristlos entlassen. Mit der Behauptung, dass diese Entlassung ohne rechtfertigenden Grund ausgesprochen worden sei, verlangt der Kläger von der beklagten Partei aus dem Titel der Kündigungsentschädigung (einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen) und der Urla... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 23.5.1961 im Sägewerksbetrieb des Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Er wurde am 8.11.1982 vom Beklagten im Zusammenhang mit der Mitnahme eines Fichtenbrettes für private Zwecke entlassen. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung des der Höhe nach außer Streit gestellten Betrages von S 91.188,96 sA als Kündigungsentschädigung einschließlich Sonderzahlung und Abfertigung. Er brachte vor, der Beklagte habe ihn zu Unrecht entlassen. Wohl ha... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1.3.1982 bei der beklagten GmbH als Angestellter mit einem monatlichen Garantieeinkommen von (zuletzt) S 27.000,--, 14 mal im Jahr, beschäftigt. Mit Schreiben der beklagten Partei vom 9.3.1983 wurde er fristlos entlassen. Mit der Behauptung, daß diese Entlassung ohne rechtfertigenden Grund ausgesprochen worden sei, begehrt der Kläger von der beklagten Partei eine Kündigungsentschädigung (einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen) bis 30.6... mehr lesen...