RS OGH 1987/9/2 9ObA86/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1987
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Norm

AngG §27 B
AngG §27 E1

Rechtssatz

Die Erklärung der Ehefrau des Arbeitgebers, sie habe zur Arbeitnehmerin kein Vertrauen mehr, die Arbeitnehmerin solle (unverzüglich) das Haus verlassen, sonst hole sie die Polizei, ist als fristlose Entlassung zu beurteilen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellten, Entlassungsgrund, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ausspruch, Auslegung, Interpretation, Frau, Ehegattin, Ehegatte, Angehörige, vorzeitige Auflösung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029180

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_009OBA00086_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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