Norm
AngG §25Rechtssatz
Ob ein Tatbestand einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Lösung darstellt, ist nicht nach der subjektiven Einschätzung des Erklärenden, sondern stets nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
vorzeitige Auflösung, Angestellte, Ende, Beendigung, gesetzlicher Entlassungsgrund, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Auslegung, Interpretation, WillenserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028585Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.06.2011