RS OGH 1988/1/27 9ObA146/87, 9ObA68/02v, 9ObA128/10d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1988
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Norm

AngG §25
AngG §27 D

Rechtssatz

Ob ein Tatbestand einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Lösung darstellt, ist nicht nach der subjektiven Einschätzung des Erklärenden, sondern stets nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 146/87
    Entscheidungstext OGH 27.01.1988 9 ObA 146/87
  • 9 ObA 68/02v
    Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 68/02v
    Beisatz: Es obliegt dem Dienstgeber, sich über den zu erwartenden Heilungsverlauf ausreichend zu informieren, widrigenfalls er das Risiko eingeht, dass sich die Entlassung als unberechtigt erweist. (T1)
  • 9 ObA 128/10d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 ObA 128/10d
    Beis wie T1

Schlagworte

vorzeitige Auflösung, Angestellte, Ende, Beendigung, gesetzlicher Entlassungsgrund, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Auslegung, Interpretation, Willenserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028585

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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