Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Kleemann und Erich Reichelt als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl K***, Angestellter, Wien 11., Leberstraße 66/3/27, vertreten durch DDr. Gottfried Groh, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G*** W*** V***, Graz,
Herrengasse 18-20, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 42.102,56 S brutto sA und 7.600 S netto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. April 1987, GZ 32 Ra 14/87-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 21. Oktober 1986, GZ 4 Cr 1014/86-10, zum Teil bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Die Begründung der angefochtenen Entscheidung ist zutreffend (vgl. Kuderna, Entlassungsrecht 88); es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Im übrigen geht die Rechtsrüge nicht von dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt aus, wonach der Kläger im Zusammenspiel mit den Brüdern Z*** einen Antrag auf Abschluß einer Lebensversicherung lediglich zu dem Zweck herstellte, um einen für ihn erforderlichen Produktionsnachweis zu erbringen, wobei er Robert Z*** mit dem Namen seines Bruders Günther Z***, der gar keine Lebensversicherung abschließen wollte, als "Antragsteller" unterschreiben ließ und zur weiteren Verschleierung noch die Unterschrift des in der Intensivstation befindlichen Franz T*** als "Anstaltsorgan" einholte, und daß er von vorneherein beabsichtigte, den Vertrag nach Erhalt der Provision im zweiten Versicherungsjahr wieder zu stornieren.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in § 52 Abs. 2 ZPO begründet.
Anmerkung
E12152European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:009OBA00070.87.0902.000Dokumentnummer
JJT_19870902_OGH0002_009OBA00070_8700000_000