RS OGH 1987/9/2 9ObA57/87

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Veröffentlicht am 02.09.1987
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Norm

AngG §27 Z1 E1a
AngG §27 Z1 E1c

Rechtssatz

Der persönliche Kontakt der Arbeitnehmer zum Geschäftsinhaber eines Konkurrenzbetriebes stellt keinen Entlassungsgrund dar, da eine persönliche Treuepflicht des Dienstnehmers gegenüber dem Dienstgeber nicht besteht. Auch der Besuch der Arbeitnehmer in einem Konkurrenzlokal während des Urlaubes kann selbst dann nicht als Untreue angesehen werden, wenn die Dienstnehmer angewiesen sind, Konkurrenzlokale zu meiden. Ein derartiges Verbot kann sich nämlich nicht auf die Privatsphäre der Dienstnehmer beziehen. (§ 48 ASGG)

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Angestellte, wichtiger Grund, Privatleben, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verstoß, Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029588

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_009OBA00057_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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