Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Dr. Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Charleston John M***, Tänzer, Wien 6., Gumpendorferstraße 8/13 a, vertreten durch Dr. Joachim Meixner und Dr. Josef Schima, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei T*** WIEN, T*** T*** S*** G*** MBH, Wien 7.,
Zieglergasse 7, vertreten durch Dr. Elisabeth Fechter-Petter, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 214.492,-- sA (Revisionsstreitwert S 86.760,93 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Juni 1987, GZ 32 Ra 2/87-51, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 24. Juni 1986, GZ 9 Cr 872/83-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.843,80 (darin S 385,80 Umsatzsteuer und S 600,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die in der Revision allein aufgeworfenen Fragen der mangelnden Rechtfertigung der Entlassung des Klägers und des fehlenden Anspruches der Beklagten auf die vereinbarte Konventionalstrafe richtig gelöst. Es reicht daher aus, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen, daß das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes ausdrücklich als ausreichend und vollständig übernommen und selbst keine Feststellungen getroffen hat. Die allein erhobene Rechtsrüge hat daher nicht von den Erwägungen des Berufungsgerichts zur Berufung, sondern von den Feststellungen des Erstgerichtes auszugehen. Nach diesen fällt aber dem Kläger gegenüber der Geschäftsführerin der Beklagten keinerlei diffamierendes oder beleidigendes Verhalten zur Last. Auch hinsichtlich der beabsichtigten Teilnahme des Klägers an einem Workshop während seines Urlaubs im August 1983 ist von den maßgeblichen Feststellungen auszugehen, wonach es dem Kläger schon nach seinem Arbeitsvertrag erlaubt war, mit Zustimmung der Beklagten an solchen Veranstaltungen, welche seine Tätigkeit für die Beklagte nicht beeinträchtigten, teilzunehmen. Die Geschäftsführerin der Beklagten hatte dem Kläger die Teilnahme an einem Workshop im Februar 1983, das von Carter C*** veranstaltet wurde, gestattet und wußte bereits nach dieser Veranstaltung, daß er auch an dem von Carter C*** für August 1983 geplanten Workshop teilnehmen werde. Da die Geschäftsführerin der Beklagten dagegen keinerlei Einwände erhob, konnte der Kläger diesem Verhalten keine andere Bedeutung als die der Zustimmung beilegen (§ 863 ABGB, Koziol-Welser I8 83). Soweit die Geschäftsführerin nach Differenzen mit Carter C*** ihr konkludentes Einverständnis im Ergebnis erst mit Schreiben vom 2. Mai 1983 ohne Begründung widerrief und der Kläger dagegen remonstrierte, kann daraus weder ein Entlassungsgrund noch ein schuldbares Verhalten des Klägers abgeleitet werden, das für die Beklagte einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Arbeitsvertrages als Voraussetzung für die bedungene Konventionalstrafe gebildet hätte.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E13060European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00146.87.0127.000Dokumentnummer
JJT_19880127_OGH0002_009OBA00146_8700000_000