Norm
ABGB §1162 IIRechtssatz
Die vorzeitige Auflösung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie muss dem betroffenen Teil zugehen, ist aber nicht annahmebedürftig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, vorzeitiger Austritt, Erklärung, Rechtsnatur, ZugangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0028636Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2010