RS OGH 1986/3/4 14Ob19/86

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Veröffentlicht am 04.03.1986
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Norm

AngG §26 Z1 III1a

Rechtssatz

Eine "gänzliche Dienstunfähigkeit" ist für das Vorliegen der Voraussetzungen des Austrittstatbestandes nach § 26 Z 1 AngG nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Gesundheit, Erkrankung, Krankheit, Bedrohung, Gefahr, Gefährdung, Beeinträchtigung, Ende, Beendigung, Auflösung, Unfähigkeit, Angestellte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028741

Dokumentnummer

JJR_19860304_OGH0002_0140OB00019_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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