Norm
AngG §23a Abs3 IIIRechtssatz
Die Art der gesetzlichen Ausformung des Lösungsgrundes nach § 23 a Abs 3 AngG entspricht nicht den Austrittstatbeständen nach § 26 AngG; auch der der Mutterschaft am nächsten kommende Lösungsgrund der Arbeitsunfähigkeit ist in seiner Geltendmachung nicht zeitlich beschränkt, sondern ausschließlich von der Verwirklichung des allen Austrittstatbeständen aus wichtigem Grund gemeinsamen Unzumutbarkeitsmerkmale abhängig (Binder aaO 271). Für die Geltendmachung des "Mutterschaftsaustrittes" spielt es hingegen keine Rolle, ob der Mutter im Einzelfall die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist. Auch eine Mutter, die ihr Kind gar nicht selbst pflegt, kann, nach § 23 a Abs 3 Z 1 AngG austreten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Austrittsgrund, wichtiger Grund, Unfähigkeit, Arbeitsleistung, Dienstleistung, Karenz, Mutterschutz, Kind, Geburt, Schwangerschaft, Zumutbarkeit, AbfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0031742Dokumentnummer
JJR_19850226_OGH0002_0040OB00010_8500000_012