Norm
AngG §26Rechtssatz
Eine aus wichtigem Grund erfolgende Auflösungserklärung (vorzeitiger Austritt) muss lediglich eindeutig erkennen lassen, dass das Arbeitsverhältnis vorzeitig, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, einseitig aufgelöst wird. In einer solchen Erklärung muss ein Auflösungsgrund nicht angeführt werden. Es genügt, wenn dieser nachträglich, allenfalls auch erst im Prozess, genannt wird und es dem Auflösenden gelingt, den Auflösungsgrund nachzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029015Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018