Norm
AngG §26 Z2 III2bRechtssatz
Die Unterlassung der Ausübung des sich aus dem § 25 Abs 1 KO ergebenden Austrittsrecht nimmt dem Arbeitnehmer nicht das Recht, aus einem Grund des § 26 AngG den Austritt zu erklären.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, wichtiger Grund, Konkurs, Konkurrenz, Schmälerung, Vorenthalten, Entgelt, Lohn, Gehalt, InsolvenzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029203Dokumentnummer
JJR_19860930_OGH0002_0140OB00143_8600000_003