RS OGH 1986/9/30 14Ob143/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1986
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Norm

AngG §26 Z2 III2b
KO §25 Abs1

Rechtssatz

Die Unterlassung der Ausübung des sich aus dem § 25 Abs 1 KO ergebenden Austrittsrecht nimmt dem Arbeitnehmer nicht das Recht, aus einem Grund des § 26 AngG den Austritt zu erklären.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, wichtiger Grund, Konkurs, Konkurrenz, Schmälerung, Vorenthalten, Entgelt, Lohn, Gehalt, Insolvenz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029203

Dokumentnummer

JJR_19860930_OGH0002_0140OB00143_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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