Norm
AngG §26 Z2 III2aRechtssatz
Nicht jede ungebührliche Schmälerung des Entgelts unter den kollektivvertraglichen Mindestlohn macht dem Dienstnehmer eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Grundgedankens des § 26 Abs 1 AngG auch nur für die Kündigungsfrist objektiv (Arb 10210 ua) unzumutbar. Selbst eine schuldhafte Schmälerung dieses Mindestentgelts kann und wird häufig nur aus Versehen erfolgt sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitnehmer, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Austritt, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, Verschulden, Fahrlässigkeit, Entgelt, Gehalt, AngestellteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028914Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018