Norm
AngG §23 IARechtssatz
Wenn es auch grundsätzlich im Belieben des Arbeitgebers (bzw des Arbeitnehmers) steht, den Zeitpunkt zu dem er die Auflösung des Vertrages erklären will, frei zu bestimmen, so kann sich in besonderen Fällen aus dem das gesamte Vertragsrecht beherrschenden Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme doch die Verpflichtung ergeben, sich zu einer dem anderen Vertragspartner bereits angekündigten, aber in Schwebe gelassenen Vertragsauflösungsabsicht über dessen Aufforderung zu erklären.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Ende, Beendigung, Kündigung, Treuepflicht, Fürsorgepflicht, Pflicht, Abfertigung, Angestellte, Termin, Mitteilung, BekanntgabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028316Dokumentnummer
JJR_19860916_OGH0002_0140OB00144_8600000_001