RS OGH 1986/9/16 14Ob144/86

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Veröffentlicht am 16.09.1986
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Norm

AngG §23 IA
AngG §26
AngG §27 A
AngG §27 C

Rechtssatz

Wenn es auch grundsätzlich im Belieben des Arbeitgebers (bzw des Arbeitnehmers) steht, den Zeitpunkt zu dem er die Auflösung des Vertrages erklären will, frei zu bestimmen, so kann sich in besonderen Fällen aus dem das gesamte Vertragsrecht beherrschenden Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme doch die Verpflichtung ergeben, sich zu einer dem anderen Vertragspartner bereits angekündigten, aber in Schwebe gelassenen Vertragsauflösungsabsicht über dessen Aufforderung zu erklären.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Ende, Beendigung, Kündigung, Treuepflicht, Fürsorgepflicht, Pflicht, Abfertigung, Angestellte, Termin, Mitteilung, Bekanntgabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028316

Dokumentnummer

JJR_19860916_OGH0002_0140OB00144_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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